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§ 3 APAStiftG - Stiftungsvermögen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"
Redaktionelle Abkürzung
APAStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Mittel auf die Stiftung über, die von der Umlagestelle nach § 9 Abs. 1 des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Altenpflege-Berufegesetzes (APBG) vom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25), verwaltet werden. 2Ausgenommen ist ein Betrag in Höhe von 1.583.199 Euro, den das Land für die Liquiditätssicherung der Umlagestelle aufgewendet hat. 3Mittel, die der Umlagestelle erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den am Umlageverfahren beteiligten Trägern der Einrichtungen zugehen, überträgt die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 fortbestehende Umlagestelle auf die Stiftung.

(2) 1Von den nach Absatz 1 Satz 1 auf die Stiftung übergehenden Mitteln bilden 10 Millionen Euro das Stiftungsvermögen, das dem Stiftungszweck dient. 2Das Stiftungsvermögen ist, auch soweit es durch Zustiftungen erhöht wird, in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 3Mittel nach Absatz 1 Satz 3 gelten nicht als Zustiftungen.

(3) Die der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel, die das Stiftungsvermögen nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 übersteigen, sowie die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind für den Stiftungszweck zu verwenden.