§ 28 NSchG - Schuljahr und Ferien
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Soweit der Beginn oder das Ende der großen Ferien es erfordert, kann das Kultusministerium von diesen Terminen abweichen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Schuljahr für einzelne Schulformen abweichend festzulegen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.
(2) Beginn und Ende der Ferien an öffentlichen Schulen regelt das Kultusministerium.