Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.03.2023, Az.: 2 Ss(OWi) 175/22

Rechtsmitteleinlegung; hier: Rechtsbeschwerde durch einen, für den Fall des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen, Bevollmächtigten; Rechtsmittel; Bevollmächtigter; Geschäftsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
02.03.2023
Aktenzeichen
2 Ss(OWi) 175/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 15946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 28.01.2022

In der Bußgeldsache
gegen
AA GmbH & Co. KG, (...),
vertr. d. d. GF BB, (...),
-Nebenbeteiligte-
Verteidiger: (...)
hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht Budke am 02.03.2023 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 28. 1. 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Da hier gegen eine juristische Person eine Geldbuße verhängt worden ist, ist diese Nebenbeteiligte des Verfahrens (vergleiche Göhler-Gürtler/Thoma, OWiG,18. Aufl., vor § 87 RN 2 und 8).

Auf eine entsprechende Anfrage des Senats hat die Nebenbeteiligte mitgeteilt, wer das Rechtsmittel seinerzeit eingelegt hat, nämlich der "Generalbevollmächtigte" und hierzu auf die Generalvollmacht vom TT.MM.2004, nebst Ergänzung vom TT.MM.2006, sowie ein ärztliches Attest vom TT.MM.2021 verwiesen, wonach der Geschäftsführer der Nebenbeteiligten "aktuell noch nicht in einem verhandlungsfähigen Zustand" sei und die Erholung "bis zur Verhandlungsfähigkeit" noch 6-8 Wochen in Anspruch nehmen werde.

Zwar kann die Bevollmächtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels auch nachträglich nachgewiesen werden (OLG Bremen, NJW 1954, 46).

Dass zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde aber die Voraussetzungen der Vollmachtsergänzung - Tod oder Geschäftsunfähigkeit- vorgelegen hätten, wird durch das Attest nicht belegt. Zum einen verhält es sich nur zu einer Verhandlungsunfähigkeit und trifft für den maßgeblichen Zeitpunkt - TT.MM.2022- schon keine Aussage. Hierauf hat der Senat ebenso hingewiesen, wie darauf, dass ein weiteres Attest vom TT.MM.2022 nicht vorgelegt worden sei. Zwar ist dieses daraufhin nachgereicht worden, ohne dass sich daraus aber eine Geschäftsunfähigkeit ergeben würde.

Bedenken bestehen -entgegen der Ansicht der Nebenbeteiligten- nicht im Hinblick auf die Bestimmtheit der Vollmacht. Es ist vielmehr möglich, eine Vollmacht für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit zu erteilen (Grüneberg-Götz, BGB, 82. Aufl., Einf. vor § 1814 RN 7), auch wenn dieses im Rechtsverkehr wegen der Nachweispflicht des Eintritts der Bedingung -wie hier - zu Problemen führen kann.

Soweit der Verteidiger deshalb geltend macht, die durch die Vollmachtsergänzung vorgenommene Einschränkung der Generalvollmacht betreffe nur das Innenverhältnis, greift dieser Einwand nicht durch. Zwar ist es denkbar, dass eine Vollmacht im Außenverhältnis uneingeschränkt erteilt und der Bevollmächtigte lediglich im Innenverhältnis schuldrechtlich verpflichtet werden kann, von der Vollmacht nur unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Werden aber die Weisungen an den Bevollmächtigten in die Vollmachtsurkunde aufgenommen, muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass sie nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gelten sollen (OLG Frankfurt DNotZ 2011, 745 [BFH 15.12.2010 - II R 45/08]). Im vorliegenden Fall ist die ursprünglich erteilte Generalvollmacht durch eine weitere notarielle Urkunde - auf diese beruft sich die Nebenbeteiligte - auf den Tod oder die Geschäftsunfähigkeit eingeschränkt worden. Dass diese Einschränkung nur im Innenverhältnis Geltung erlangen sollte, ist in keiner Weise ersichtlich.

Damit ist das Rechtsmittel aber nicht nachgewiesenermaßen durch eine bevollmächtigte Person eingelegt worden und damit unzulässig.