§ 6 NRiG - Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes im jeweils beantragten Umfang zu bewilligen, wenn
- 1.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
- 2.
die Richterin oder der Richter ihr oder sein Einverständnis damit erklärt hat, mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung, bei deren Änderung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden, und
- 3.
die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern zulässig wäre.
2Ausnahmen von der nach Satz 1 Nr. 3 begründeten Verpflichtung dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. 3Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung zu widerrufen.
(2) § 63 NBG ist für Richterinnen und Richter nicht anzuwenden.