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§ 6 NRiG - Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes im jeweils beantragten Umfang zu bewilligen, wenn

  1. 1.

    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  2. 2.

    die Richterin oder der Richter ihr oder sein Einverständnis damit erklärt hat, mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung, bei deren Änderung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden, und

  3. 3.

    die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern zulässig wäre.

(2) 1Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) mit 60 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn

  1. 1.

    die Richterin oder der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen und,

  3. 3.

    die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern zulässig wäre.

2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 darf frühestens am 1. Januar 2012 beginnen.

(3) 1Ausnahmen von der nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 begründeten Verpflichtung dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. 2Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden