Art. 1 13. RÄndStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- 13. RÄndStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem am 30. Oktober/20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2010 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. April 2010 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.