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  • ab 20.03.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 1 13. RÄndStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
13. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Dem am 30. Oktober/20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2010 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. April 2010 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.