13. RÄndStVG,NI - Dreizehntes Rundfunkänderungsstaatsvertragsgesetz

Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
13. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 135 - VORIS 22620 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 13. RÄndStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
13. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Dem am 30. Oktober/20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2010 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. April 2010 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 2 13. RÄndStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
13. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 17. März 2010

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Hermann D i n k l a

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian W u l f f