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Abschnitt 5 NLVO-Bildung-QRdErl - Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt ohne weitere Qualifizierungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt
Redaktionelle Abkürzung
NLVO-Bildung-QRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Feststellung des Erwerbs der Ergänzungsqualifikation mit den jeweiligen Fächern trifft die NLSchB auf Antrag der Lehrkraft.

5.1
Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen durch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (Schwerpunkt Hauptschule und Realschule)

Für diese Lehrkräfte setzt der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen voraus, dass sie eine mehrjährige überwiegende Unterrichtstätigkeit an einer Schulform mit Ausrichtung auf den mittleren Bildungsabschluss nachweisen können. Der Unterricht muss in verschiedenen Schuljahrgängen erteilt worden sein, wobei ein Unterricht im Schuljahrgang 10 verpflichtend ist. Dies gilt bei entsprechender Unterrichtstätigkeit auch für Lehrkräfte mit der früheren Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen, denen durch § 6 Abs. 2 der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung die frühere Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen zuerkannt wurde.

Der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen durch Qualifizierung richtet sich für diese Lehrkräfte nach Nr. 4.2.

5.2
Für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen wird der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen festgestellt.

5.3
Haben Lehrkräfte mit einer Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung zusätzlich das für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen, so wird für sie der Erwerb der entsprechenden Ergänzungsqualifikation festgestellt. Zum Studium des Lehramts an Gymnasien sind Regelungen in Nr. 3.1 getroffen.

5.4
Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen durch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

5.4.1
Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen der technischen Fachrichtungen

Für diese Lehrkräfte wird der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im Unterrichtsfach Technik und einem allgemeinen Unterrichtsfach festgestellt, wenn sie neben einer technischen Fachrichtung über ein Lehrbefähigungsfach verfügen, das zu den Fächern gehört, die für das Lehramtsstudium für das Lehramt an Haupt- und Realschulen gemäß Nds. MasterVO-Lehr in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben sind.

5.4.2
Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der Fachrichtung Ökotrophologie (Hauswirtschaft) oder der Fachrichtung Lebensmittelwissenschaft (Ernährung)

Für diese Lehrkräfte wird der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im Unterrichtsfach Hauswirtschaft und einem allgemeinen Unterrichtsfach festgestellt, wenn sie neben der Fachrichtung Ökotrophologie (Hauswirtschaft) oder der Fachrichtung Lebensmittelwissenschaft (Ernährung) über ein Lehrbefähigungsfach verfügen, das zu den Fächern gehört, die für das Lehramtsstudium für das Lehramt an Haupt- und Realschulen gemäß Nds. MasterVO-Lehr in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)