Amtsgericht Westerstede
Urt. v. 26.03.1993, Az.: 2a C 35/93 VII

Vaterschaftsfeststellung; Ehelichkeitsvermutung; Blutgruppengutachten; Vaterschaft; Amtsermittlungsgrundsatz; Richterliche Überzeugung

Bibliographie

Gericht
AG Westerstede
Datum
26.03.1993
Aktenzeichen
2a C 35/93 VII
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGWESTS:1993:0326.2A.C35.93VII.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1994, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Wiederlegung der Ehelichkeitsvermutung des § 1591 BGB ist dadurch möglich, daß durch die Einholung eines Blutgruppengutachtens ein direkter Gegenbeweis in Form des Ausschlusses der Vaterschaft erbracht wird, oder dadurch, daß die Beiwohnungsvermutung widerlegt wird. Der erforderliche Grad der Überzeugung des Richters für die Widerlegung der Beiwohnungsvermutung, der nach § 286 ZPO im Wege der freien Beweiswürdigung zu finden ist, kann auch unter Berücksichtigung des aus Art. 1 und 2 GG abgeleiteten Rechtes des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung in besonders gelagerten Fällen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens erreicht werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz zwingt das Gericht nicht in jedem Falle zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Abstammung eines Kindes, da auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen hat, ob es nach dem Ergebnis der bereits durchgeführten Beweisaufnahme noch weiterer Beweiserhebungen, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.