Amtsgericht Westerstede
Urt. v. 26.03.1993, Az.: 2a C 536/92 VII
Vaterschaftsfeststellung; Ehelichkeitsvermutung; Blutgruppengutachten; Vaterschaft; Amtsermittlungsgrundsatz; Richterliche Überzeugung
Bibliographie
- Gericht
- AG Westerstede
- Datum
- 26.03.1993
- Aktenzeichen
- 2a C 536/92 VII
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWESTS:1993:0326.2A.C536.92VII.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1591 Abs. 1 BGB
- § 1591 Abs. 2 BGB
- § 1600n BGB
- § 1600o BGB
- § 640 ZPO
- § 616 Abs. 1 ZPO
- § 286 ZPO
Fundstelle
- FamRZ 1994, 650 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Wiederlegung der Ehelichkeitsvermutung des § 1591 BGB ist dadurch möglich, daß durch die Einholung eines Blutgruppengutachtens ein direkter Gegenbeweis in Form des Ausschlusses der Vaterschaft erbracht wird, oder dadurch, daß die Beiwohnungsvermutung widerlegt wird. Der erforderliche Grad der Überzeugung des Richters für die Widerlegung der Beiwohnungsvermutung, der nach § 286 ZPO im Wege der freien Beweiswürdigung zu finden ist, kann auch unter Berücksichtigung des aus Art. 1 und 2 GG abgeleiteten Rechtes des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung in besonders gelagerten Fällen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens erreicht werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz zwingt das Gericht nicht in jedem Falle zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Abstammung eines Kindes, da auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen hat, ob es nach dem Ergebnis der bereits durchgeführten Beweisaufnahme noch weiterer Beweiserhebungen, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.