Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 24.09.2002, Az.: 7 A 1904/01

Alternative; Heimkosten; Pflegesatz; Pflegesatzvereinbarung; Wahlrecht

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
24.09.2002
Aktenzeichen
7 A 1904/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Betreuung des verstorbenen Hilfeempfängers Dieter S.

in der Zeit vom 08.06.1999 bis 31.12.1999 ein tägliches Heimentgelt in Höhe von 263,61 DM entsprechend 134,78 € und

in der Zeit vom 01.01.2000  bis zum 02.12.2000 ein tägliches Heimentgelt in Höhe von 255,74 DM entsprechend 130,76 €

abzüglich der bereits gezahlten Abschläge und des Eigenanteils des Hilfeempfängers zu zahlen.

Der Bescheid des Beklagten vom 30.06.1999 und der Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für zentrale Soziale Aufgaben vom 10.04.2001 werden aufgehoben, soweit sie der Verpflichtung entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine GmbH, macht einen Anspruch auf Pflegesatzzahlungen aus § 28 Abs. 2 BSHG geltend.

2

Sie betreibt ein psychiatrisches Pflegeheim. Nach unbestrittenen Angaben der Klägerin sind ihre Geschäftsführer jeweils alleinvertretungsberechtigt.

3

Eine Vergütungsvereinbarung iSd § 93 Abs. 2 Nr. 2 BSHG zwischen der Klägerin und dem Land Niedersachsen ist bislang für den hier streitigen Zeitraum noch nicht zu Stande gekommen. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist auch nicht absehbar. Lediglich ein vorläufiger Abschlusspflegesatz wurde für die Zeit ab 01.02.2000 zwischen ihr und dem Land vereinbart.

4

Der Hilfeempfänger Dieter S. – ein seelisch wesentlich Behinderter iSd. § 39 Abs. 1 BSHG – wurde Ende Mai 1999 vom bisherigen Pflegeheim „Kasino am Park“ auf Dauer in das Klinikum der Klägerin verlegt, weil in der bisherigen Einrichtung die notwendige Betreuung – unstreitig -nicht mehr sichergestellt werden konnte. Zunächst war er im Klinikbereich untergebracht und wurde am 08.06.1999 in den offenen Heimbereich verlegt.

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Unter dem 26.05.1999 beantragte der Betreuer des Hilfeempfängers beim Beklagten die Kostenübernahme hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten für die neue Einrichtung.

6

Die Klägerin setzte einen „Unterbringungs- und Versorgungsvertrag“ auf. Nach § 8 des Vertragstextes forderte die Klägerin seinerzeit ein Heimentgelt von 263,61 DM täglich. Der Betreuer des Hilfeempfängers unterschrieb zwar den vorgelegten Vertragsentwurf, fügte bei § 21 jedoch handschriftlich einen Zusatz hinsichtlich des Heimentgelts ein. Mit Schreiben vom 02.08.1999 teilte die Klägerin dem Betreuer mit, dass sie den handschriftlichen Zusatz nicht akzeptiere und bat um Unterzeichnung des Vertragsentwurfs in der ursprünglichen Fassung. Zu einer derartigen Unterschrift seitens des Betreuers des Hilfeempfängers kam es jedoch nicht mehr.

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Bereits mit Bescheid vom 30.06.1999 bewilligte der Beklagte dem Hilfeempfänger Hilfe zur Pflege in Höhe eines Pflegesatzes von seinerzeit täglich 194,72 DM mit dem Zusatz, soweit der Pflegesatz nicht endgültig vereinbart worden sei, werde er nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt. Daneben wurde in dem Bescheid die Gewährung des Barbetrages und die Eigenbeteiligung des Hilfeempfängers geregelt.

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Am 16.07.1999 legte gegen diese Entscheidung der Betreuer des Hilfeempfängers Widerspruch mit dem Ziel ein, dass der volle vom Heim geforderte Pflegesatz übernommen wird.

9

Der Beklagte unterrichtete den Betreuer des Hilfeempfängers mit Schreiben vom 01.11.1999 davon, dass er versuche werde, andere geeignete Einrichtungen für den Hilfeempfänger zu finden und nannte drei eventuell in Betracht kommende Einrichtungen, die er zur weiteren Prüfung angeschrieben hatte.

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Eine der Einrichtungen lehnte eine Aufnahme des Hilfeempfängers ab. Die „Sozialeinrichtung an der Emmer“ fand sich demgegenüber zwar grundsätzlich zu einer Aufnahme des Klägers bereit. Der Beklagte entschied sich aber, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Davon unterrichtete er auch den Betreuer des Hilfeempfängers in einem Telefongespräch Anfang Dezember 1999.

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Mit Schreiben vom 15.12.1999 senkte die Klägerin ab 01.01.2000 den von ihr geforderten täglichen Pflegesatz auf 255,74 DM.

12

Der Hilfeempfänger verstarb am 02.12.2000.

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Mit Schreiben ohne Datum, eingegangen beim Beklagten am 15.12.2000, machte die Klägerin den Übergang des Anspruches des verstorbenen Hilfeempfänger auf sich geltend und mahnte eine Widerspruchsentscheidung an.

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Das Niedersächsische Landesamt für zentrale soziale Aufgaben wies mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2001, zugestellt am 12.04.2001, gegenüber der Klägerin den Widerspruch des verstorbenen Hilfeempfängers zurück. Die Widerspruchsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, dass der Bescheid vom 30.06.1999 lediglich einen Zwischenbescheid darstelle, der die Klägerin nicht beschwere. Ein etwaiger Differenzbetrag, der sich aus einer noch abzuschließenden Vergütungsvereinbarung ergebe, werde nachbezahlt. Im Übrigen könne es nach der Änderung des § 93 BSHG ab Beginn des Jahres 1999 keinen anderen Fall gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 a.F. BSHG mehr geben.

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Die Klägerin hat am 10.05.2001 Klage erhoben.

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Sie trägt vor: Der verstorbene Hilfeempfänger habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Übernahme des vollen zwischen ihr und dem Hilfeempfänger vereinbarten Heimentgeltes gehabt. Dies ergebe sich aus § 3 BSHG. Dieser Anspruch des Hilfeempfängers sei auf sie gemäß § 28 Abs. 2 BSHG übergegangen. Dem Hilfeempfänger sei auch zu keinem Zeitpunkt eine kostengünstigere Einrichtung angeboten bzw. nachgewiesen worden. Das geforderte Heimentgelt sei weiterhin vertraglich vereinbart worden. Zwar sei es nicht mehr zu einer schriftlichen Fixierung gekommen, der Vertrag sei aber konkludent geschlossen worden. Die §§ 93 ff. BSHG kämen nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, weil diese Vorschriften ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Einrichtungs- und Sozialhilfeträger regeln würden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für zentrale soziale Aufgaben vom 10.04.2001 zu verpflichten, ihr – der Klägerin –das mit dem am 02.12.2000 verstorbenen Herrn Dieter S. vereinbarte Heimentgelt in Höhe von pflegesatztäglich

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DM 263,61 ab dem 08.06.1999 bis 31.12.1999

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DM 255,74 ab dem 01.01.2000 bis 02.12.2000

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abzüglich gezahlter Abschläge zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der verstorbene Hilfeempfänger sei durch die Zahlung reduzierter Pflegesatzabschlagszahlungen nicht in seinen Rechten beschnitten worden. Auch sei dem Hilfeempfänger am 07.12.1999 telefonisch ein Pflegeplatz in einer anderen geeigneten Einrichtung angeboten worden. Diese habe nur einen Pflegesatz von insgesamt 134,72 DM täglich im Jahr 1999 gefordert

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Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist zulässig und wirksam erhoben.

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Zwar wurde die Klageschrift nur von einem der Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet. Dies reicht jedoch für eine wirksame Klageerhebung aus, weil jeder der Geschäftsführer der Klägerin allein vertretungsberechtigt ist, § 35 Abs. 2 GmbHG.

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Der Zulässigkeit der Klage steht ebenfalls nicht entgegen, dass nicht etwa die Klägerin ein Vorverfahren durchgeführt hat, sondern nur der zwischenzeitlich verstorbene Hilfeempfänger selbst. Mit dem Tode des Hilfeempfänger ist der vom Hilfeempfänger im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Anspruch auf die Klägerin übergegangen, sie konnte nach alledem in das Verfahren eintreten und hat dies auch getan. Der Anspruchsübergang nach § 28 Abs. 2 BSHG stellt eine Sonderrechtsnachfolge dar (vgl. Zeitler, in NDV 1997, 4 ff.). Der Klägerin gegenüber ist schließlich auch der Widerspruchsbescheid ergangen. Schon allein deshalb ist ihr der Klageweg eröffnet.

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Die Klage ist auch begründet.

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Der verstorbene Hilfeempfänger S. hatte Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Übernahme der von der Klägerin geforderten Pflegesätze in voller Höhe – abzüglich seines aus eigenem Einkommen aufzubringenden Eigenanteils - gem. § 68 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz und Abs. 2 BSHG als Hilfe zur Pflege. Da die Klägerin dem Hilfeempfänger S. Hilfe in einer Einrichtung geleistet hat aus, ist dieser Anspruch gemäß 28 Abs. 2 BSHG auf sie übergegangen.

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Nach § 3 Abs. 1 BSHG richtet sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers und der Art seines Bedarfs. Zwar soll Wünschen eines Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erhalten, nach Absatz 2 der Vorschrift nur dann entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind und wenn mit dieser Einrichtung eine Vereinbarung nach Abschnitt 7 des BSHG besteht. Eine derartige Vereinbarung besteht und bestand für den hier streitigen Zeitraum nicht.

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Da es sich bei § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG aber um eine sogenannte Sollvorschrift handelt, bindet sie den Träger der Sozialhilfe aber nur für den Regelfall und lässt im Ausnahmefall eine Abweichung zu (VG Freiburg, Urteil vom 24.07.2001, 8 K 924/00, Bl. 8f. des Entscheidungsabdrucks).

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.10.1994 – 5 C 28/91 - , BVerwGE 97, 53, 57) liegt ein derartiger Ausnahmefall dann vor, wenn der Sozialhilfeträger dem Hilfesuchenden, eine konkrete, zur Behebung seiner Notlage ebenfalls geeignete anderweitige Hilfemöglichkeit, die preisgünstiger ist, nicht konkret angeboten hat bzw. wenn dem Hilfesuchenden die Wahrnehmung dieser Alternative nicht zuzumuten ist (so neben anderen Gerichten auch VG Freiburg, a.a.O.; VG Göttingen, Urt. v. 14.11.2001 – 2 A 2209/99 -; VG Hannover, Urt. v. 05.11.1998 – 15 A 2896/98 -; VG Lüneburg, Urt. v. 29.01.1999 – 6 A 8/95 -, v. 27.09.2001 – 6 A 59/99 – und vom 29.01.2002 – 4 A 44/00-; VG Stade, Urt. v. 18.11.1999 – 1 A 1661/98 - ; z.T. gestützt auf den „anderen Fall“ iSd § 93 Abs. 2 BSHG a.F.).

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An einem konkreten Angebot einer anderen Einrichtung durch den Beklagten fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Beklagte ausweislich eines Vermerks über ein Telefongespräch mit dem Betreuer des Hilfeempfängers diesem am 07.12.1999 die „Sozialeinrichtung an der Emmer“ genannt, die grundsätzlich bereit gewesen sein soll, den Hilfeempfänger aufzunehmen. Jedenfalls im Jahr 1999 lag diese Sozialeinrichtung nach den von dem Beklagten mitgeteilten Pflegesätzen auch deutlich unter den von der Klägerin geforderten Heimentgelt. Abgesehen davon, dass dieser Hinweis auf die „Sozialeinrichtung an der Emmer“ zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er für das Jahr 1999 keine Bedeutung mehr erlangen konnte, ist in dem genannten Telefongespräch aber auch kein konkretes Angebot einer anderen Einrichtung iSd Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1994 zu sehen. Deshalb kommt es an dieser Stelle nicht mehr darauf an, ob die „Sozialeinrichtung an der Emmer“ tatsächlich für den Hilfeempfänger geeignet war und ihm eine Verlegung nach dorthin zugemutet werden konnte oder nicht.

37

Nach Ansicht der Kammer liegt ein Verweis auf die Inanspruchnahme einer anderen – preiswerteren – Einrichtung durch einen Träger der Sozialhilfe erst dann vor, wenn der Hilfeempfänger (oder ggf. sein Vertreter) hinreichend deutlich aufgefordert worden ist, in die benannte Einrichtung zu wechseln, weil der Sozialhilfeträger nicht (ggf. nicht länger) bereit ist, die höheren Kosten der vom Hilfeempfänger gewählten Einrichtung zu übernehmen. Eine derartige Aufforderung ist in dem Telefongespräch von Anfang Dezember 1999 nicht zu sehen. Durch den Hinweis, man wolle den Ausgang des laufenden Widerspruchsverfahrens erst einmal abwarten, hat der Beklagte vielmehr deutlich gemacht, dass er vorerst den Hilfeempfänger nicht auffordern wollte, in eine preisgünstigere Einrichtung zu wechseln. Der schlichte Hinweis aber, es gebe da eine andere Einrichtung, die grundsätzlich bereit sei, den Hilfeempfänger aufzunehmen, reicht für ein konkretes, anderes Angebot nicht aus.

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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1994 erging – ebenso wie das Urteil des VG Göttingen vom 14.11.2001 - zwar zu einer Rechtslage, bei der der § 93 BSHG in der Fassung vor 1993 zu berücksichtigen war. Nachdem 1993 diese Bestimmung zum ersten Male in größerem Umfang geändert wurde, erfolgte mit Wirkung zum 01.01.1999 erneut eine wesentliche Änderung, so dass auch die Entscheidungen des VG Hannover vom 05.11.1998 (a.a.O), des VG Lüneburg vom 29.06.1999 – 6 A 8/95 – und des VG Stade vom 18.11.1999 (a.a.O.) sowie entsprechende Entscheidungen des VG Schleswig (Urteil vom 08.12.1999 – 10 A 70/95 -) und des VG Münster (Urt. v. 19.04.1999 – 5 K 1549/95 -) nicht zur nunmehr aktuellen Rechtslage ergangen sind. Gleichwohl hat sich hinsichtlich der Anspruchsgrundlage für den verstorbenen Hilfeempfängers bzw. nun für die Klägerin keine nachteilige Änderung durch die Novellierung der Vorschrift ergeben. § 93 Abs. 2 und 3 BSHG in der heutigen Fassung steht dem Anspruch der Klägerin

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ebenfalls nicht entgegen.

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Soweit das Verwaltungsgericht Stade in seinem Urteil vom 06.11.2000 – 1 A 583/99 – eine Anwendung der Vorschriften des § 93 BSHG n.F. für die Zeit nach dem 01.01.1999 deshalb ausschließt, weil der Hilfeempfänger bereits vorher in einer Einrichtung untergebracht war, kann allerdings offen bleiben, ob dieser Begründung zu folgen ist. Für den vorliegenden Fall kommt es darauf nicht an, weil der Hilfeempfänger erst ab Juni 1999 überhaupt von der Klägerin Hilfe erhalten hat.

41

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat sich in seiner bereits zitierten Entscheidung wie auch das VG Bremen (Urteil vom 30.11.2001 – 7 K 548/00 -, Bl. 8 des Entscheidungsabdrucks) ebenfalls mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Änderungen des § 93 BSHG Auswirkungen auf einen Anspruch eines Hilfeempfängers haben könnten. Es kam zu dem Schluss, dem Hilfesuchenden selbst könne nicht entgegen gehalten werden, dass die Einrichtung nicht den Anforderungen des § 93 BSHG entspräche, denn dies liege nicht in seiner Hand. Abgesehen davon, dass auch ein Heimbewohner möglicherweise als Ausfluss aus dem Heimvertrag einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Heimträger auf Erfüllung dieser Voraussetzungen haben könnte, greift dieses Argument nach Ansicht der Kammer jedenfalls in den Fällen nicht, in denen – wie hier – der Heimträger selbst aus übergegangenen Recht einen Anspruch geltend macht.

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Das Verwaltungsgericht Lüneburg stellt u.a. in seinen Urteilen vom 27.09.2001 (a.a.O., Bl. 6 des Entscheidungsabdrucks), vom 19.11.2001 – 6 A 60/00 – (Bl. 5 f. des Entscheidungsabdrucks) und vom 29.01.2002 (a.a.O., Bl. 8 des Entscheidungsabdrucks) für Ansprüche ab dem 01.01.1999 auf § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der heute geltenden Fassung ab. Danach kann der Sozialhilfeträger, auch wenn eine Vereinbarung iSd § 93 Abs. 2 BSHG nicht vorliegt, gleichwohl Hilfe durch diese Einrichtung gewähren, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist. Danach ist bei der Ermessensentscheidung zwar auch einerseits die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG zu berücksichtigen, andererseits ist letztendlich der Bedarfsdeckungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 BSHG maßgebend. Das Verwaltungsgericht Lüneburg nimmt dabei eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zur Hilfegewährung an, wenn eine konkrete, zur Behebung der Notlage ebenfalls geeignete anderweitige Hilfemöglichkeit nicht angeboten wird. Jedoch setzen sich diese Entscheidungen nicht mit den weiteren, in § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG genannten Anforderungen auseinander. Danach ist der Weg zu einer Ermessensentscheidung nach Satz 1 nur dann eröffnet, wenn – was hier nicht der Fall ist – der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorlegt, welches die Voraussetzungen des § 93a Abs. 1 BSHG erfüllt.

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Gleichwohl ist dem VG Freiburg als auch dem VG Bremen und dem VG Lüneburg im Ergebnis zuzustimmen. Zwar ist zum Januar 1999 der „andere Fall“ im Sinne der zuvor geltenden Fassungen des § 93 BSHG entfallen, auf den noch die Verwaltungsgerichte Hannover (Urt. vom 05.11.1998, a.a.O., Bl. 6 f. des Entscheidungsabdrucks) und Lüneburg (Urt. v. 29.01.1999, a.a.O., Bl. 7 des Entscheidungsabdrucks) in ihren Entscheidungen abgestellt hatten. Aber auch, nachdem der Gesetzgeber den „anderen Fall“ in der Vorschrift des § 93 BSHG zum 01.01.1999 gestrichen hat, bestand und besteht weiterhin ein Anspruch eines Hilfeempfängers, soweit erforderlich in einer geeigneten und zumutbaren Einrichtung betreut zu werden und hat ein solcher Hilfeempfänger, soweit sein Einkommen nicht ausreicht, einen Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger, dass sein ungedeckter notwendiger Bedarf aus Sozialhilfemitteln gedeckt wird.

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§ 93 Abs. 2 BSHG in der heute geltenden Fassung bezieht sich nicht auf Fälle, in denen der Hilfesuchende sich selbst (bzw. durch seinen Betreuer) einen Platz in einer Einrichtung beschafft und es nur um die Übernahme der (privatrechtlichen) Aufwendungen des Hilfesuchenden für diese Einrichtung geht. § 93 Abs. 3 Satz 1 spricht vielmehr nur von dem Fall, dass der Sozialhilfeträger Hilfe „durch“ diese Einrichtung gewährt, mithin einen Dritten mit der Ausführung einer Sachleistung an den Hilfeempfänger beauftragt. Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs ist lediglich davon die Rede, dass der Sozialhilfeträger die „Hilfe in einer Einrichtung ... übernimmt“ (vgl. BT-Drs. 13/2440, S. 28), mithin eine Sachleistung mit Hilfe der Einrichtung erbringt und nicht etwa nur die Kosten übernimmt. Zwar heißt es in der Begründung zur Neufassung des § 93 Abs. 3 BSHG weiter, Zweck der Regelung sei es auch, eine Besserstellung der Einrichtungen, die nicht von vornherein Vereinbarungen abgeschlossen haben, zu vermeiden. Daraus lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 93 BSHG auch einen Eingriff in das Bedarfsdeckungsprinzip vornehmen wollen. Gleichbehandelt sollen danach diejenigen Einrichtungen werden, die der Sozialhilfeträger mittels einer Art „Rahmenvereinbarung“ (d.h. den Vereinbarungen in Abs. 2 des § 93 BSHG) beauftragt hat, für ihn die erforderliche Sachleistung zu erbringen mit denjenigen Einrichtungen, die dazu im Wege einer Einzelvereinbarung (Leistungsangebot iSd § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG) beauftragt wurden. Die Vorschrift ist nach alledem lediglich auf Fälle anwendbar, in denen nicht der Hilfesuchende selbst, sondern der Sozialhilfeträger einen Platz in einer Einrichtung beschafft (diese Frage noch offen gelassen: VG Freiburg, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsbadrucks). § 93 Abs. 2 BSHG regelt nur das Rechtsverhältnis zwischen einem Einrichtungsträger und dem Träger der Sozialhilfe, nicht auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Einrichtungsträger. Im vorliegenden Fall macht zwar der Einrichtungsträger selbst einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger geltend. Es handelt sich aber um einen vom ursprünglichen Hilfeempfänger auf die Klägerin im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangenen Anspruch. Im Kern geht es nach alledem immer noch nur darum, den Bedarf des Hilfeempfängers durch den Einsatz von Sozialhilfemitteln zu decken.

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Aber selbst wenn § 93 Abs. 3 BSHG n.F. den auf die Klägerin übergegangenen Anspruch des Hilfeempfängers einschränken würde, kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG lägen nicht vor. Der Beklagte hat nie gegenüber dem ursprünglichen Hilfeempfänger und auch nicht gegenüber der Klägerin die Forderung erhoben, ein derartiges Leistungsangebot vorzulegen. Es widerspräche den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn sich nunmehr der Beklagte auf das Fehlen eines entsprechenden Angebots berufen würde, zumal der Beklagte dem Hilfeempfänger keine konkrete andere Unterkunftsalternative angeboten hat  (mit letzterem Argument verneinten auch das VG Arnsberg in seinem Urteil vom 29.11.2001 – 9 K 628/00 – (Bl. 12 des Entscheidungsabdrucks) und das VG Stuttgart im Urteil vom 23.11.2001 – 12 K 3401/00 (Bl. 8f. des Entscheidungsabdrucks) eine Anwendung des § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG. Im Übrigen wäre es unbillig, einen Streit über den Abschluss von Leistungsvereinbarungen bzw. über Leistungsangebote auf den Rücken von Hilfeempfängern auszutragen. Im vorliegenden Fall hat zwar der verstorbene Hilfeempfänger uneingeschränkt das Angebot der Klägerin gleichwohl nutzen können, dies aber nur, weil die Klägerin bereit gewesen ist, den Hilfeempfänger weiterhin zu betreuen.

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Es kann nach alledem offen bleiben, ob nicht ein abgeschlossener Heimvertrag bereits ein Leistungsangebot und eine Verpflichtung iSd § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG beinhaltet (so jedenfalls VG Bremen, a.a.O.). Darauf kommt es im Übrigen hier schon deshalb nicht an, weil es zwischen der Klägerin und dem Hilfeempfänger nicht mehr zu einem förmlichen Abschluss eines Heimvertrages gekommen ist (s. dazu weiter unten).

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Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass zwischen der Klägerin und dem Land Niedersachsen zwischenzeitlich ein Abschlagspflegesatz vereinbart worden ist.

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Eine Vergütungsvereinbarung iSd des § 93 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, die den Anspruch der Klägerin auf den dort festgelegten Pflegesatz beschränkt, ist darin nicht zu sehen. Für die Zeit ab Februar 2000 ist zwar ein vorläufiger Abschlagspflegesatz vereinbart worden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift stellt § 93 Abs. 2 BSHG aber auf endgültige Vereinbarungen über die Höhe der Pflegesätze ab. Eine Abschlagsvereinbarung legt den letztendlich vom Land anzuerkennenden und nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu zahlenden Pflegesatz nicht fest. Vereinbart wurden vielmehr lediglich vorläufige Zahlungen, die unter dem Vorbehalt einer späteren Vergütungsvereinbarung stehen. Für die Zeit vom 08.06.1999 bis Januar 2000 liegen zudem überhaupt keine Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Land Niedersachsen vor

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Es bedarf hier allein wegen des kurzen Zeitablaufs keiner Erörterung, ob durch die Abschlagszahlungen bereits eine Unterbrechung der Verjährungsfristen hinsichtlich des Anspruches der Klägerin gegen den ursprünglichen Hilfeempfänger eingetreten sein könnte oder ob eine Einrede der Verjährung bei der hier gegebenen besonderen Fallgestaltung möglicherweise gegen Treu und Glauben verstoßen könnte und wie der Übergang einer einredebehafteten Forderung im Rahmen des § 28 Abs. 2 BSHG zu bewerten wäre. Denn die Ansprüche der Klägerin gegen den zwischenzeitlich verstorbenen Hilfeempfänger sind noch nicht verjährt.

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Nach alledem waren von dem Beklagten für den verstorbenen Hilfeempfänger S. die tatsächlich entstehenden notwendigen Kosten zu übernehmen, die in der Regel sich aus dem Heimvertrag ergeben. Denn darin verpflichtet sich ein Heimbewohner rechtlich verbindlich, die vereinbaren Kosten zu zahlen (so auch VG Lüneburg, Urt. v. 27.09.2001 – 6 A 59/99 -).

51

Allerdings kann die Klägerin hier ihre Forderungen nicht aus dem unter Bl. 38 ff. der Verwaltungsvorgänge enthaltenen schriftlichen „Unterbringungs- und Versorgungsvertrag“ ableiten.

52

Die Klägerin hat dem Hilfeempfänger zwar durch Übersenden eines vorformulierten Vertragsformulars ein Angebot zum Abschluss eines Heimvertrages unterbreitet. Der Betreuer des Hilfeempfängers hat dieses Angebot jedoch nur mit der Ergänzung unter § 21 des Vertrages angenommen und den Vertrag unterzeichnet. Eine Annahme eines Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt jedoch gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag zum Abschluss des abgeänderten Vertrages. Ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 02.08.1999 in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten an den Betreuer des Hilfeempfängers hat die Klägerin dieses Angebot nicht angenommen, sondern auf einen Vertragsschluss nach ursprünglichem Muster beharrt. Wie die Klägerin selbst einräumt, kam es bis zum Tod des Hilfeempfängers dann jedoch nicht mehr zu einem Vertragsschluss. Gleichwohl hat der Hilfeempfänger die Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen und diese die Leistungen ihm auch gewährt, so dass von einem faktischen Heimvertragsverhältnis ausgegangen werden muss, wobei nach § 612 Abs. 1 BGB eine stillschweigenden Vereinbarung einer Vergütung anzunehmen ist, weil die Leistung der Klägerin üblicherweise nur gegen eine Vergütung erbracht wird. Gemäß § 612 Abs. 2 BGB gilt nach alledem die übliche Vergütung als vereinbart.

53

Die Einrichtung der Klägerin ist jedoch – dies räumt auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 31.07.2002 ein – mit keiner anderen Einrichtung in Niedersachsen vergleichbar. Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch ein im Februar 2000 vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg im Verfahren 7 L 1822/98 (VG Hannover 7 A 7333/95) eingeholtes Gutachten des Instituts für Funktionsanalyse im Gesundheitswesen GmbH, Hamburg, ebenfalls zu dem Schluss gekommen ist, dass kein direkter Vergleich weder mit Großeinrichtungen für geistig Behinderte noch mit kleinen ausgelagerten Langzeitwohnheimen für seelische Behinderte in Niedersachsen möglich ist (Seite 35 des genannten Gutachtens). Als übliche Vergütung kann nach alledem nur der Preis angesehen werden, den die Klägerin normalerweise von ihren – mit dem verstorbenen Hilfeempfänger vergleichbaren - Patienten fordert oder unstreitig akzeptiert. Für den hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum ist dies der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Pflegesatz. Dass hinsichtlich der Höhe des Pflegesatzes die Grenze des § 138 BGB erreicht oder überschritten wird ist nicht ersichtlich. Dies behauptet auch der Beklagte nicht. Auch aus den bereits zitierten, aber nicht mehr entscheidungserheblichen Gutachten des Instituts für Funktionsanalyse lassen sich hierfür keine Anhaltspunkte finden. Der Gutachter kam für das Jahr 1995 zu dem Schluss, dass Pflegesätze bis zu einem Betrag von 231,65 DM/Tag durchaus im Rahmen liegen. Die Sätze, die die Klägerin für das zweite Halbjahr 1999 und für das Jahr 2000 verlangt, liegen zwar darüber, jedoch nicht derart hoch, dass hier bereits von einer sittenwidrigen Benachteiligung der Patienten gesprochen werden könnte.

54

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.