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§ 43 NKWG - Einzelne Neuwahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) 1Ist die Vertretung aufgelöst, so findet eine einzelne Neuwahl statt. 2Die Neuwahl soll spätestens vier Monate nach Auflösung der Vertretung stattfinden. 3Den Tag der Neuwahl bestimmt in der Gemeinde der Verwaltungsausschuss, in der Samtgemeinde der Samtgemeindeausschuss, im Landkreis der Kreisausschuss und in der Region Hannover der Regionsausschuss.

(2) 1Eine einzelne Neuwahl findet ferner statt, wenn während der allgemeinen Wahlperiode eine Gemeinde oder ein Landkreis neu gebildet wird oder wenn im Zusammenhang mit einer Grenzänderung Vereinbarungen der Gebietskörperschaften oder Bestimmungen der Aufsichtsbehörde über eine Neuwahl getroffen worden sind. 2Den Tag der Neuwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Wahlperiode einer nach Absatz 2 gewählten Vertretung gelten die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung über die Wahlperiode nach Auflösung der Vertretung entsprechend.

(4) Für die einzelne Neuwahl gilt § 42 Abs. 6 und 7 entsprechend.