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§ 43 NKWG - Einzelne Neuwahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Ist die Vertretung aufgelöst, so findet eine einzelne Neuwahl statt. Den Tag der Neuwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(2) Eine einzelne Neuwahl findet ferner statt, wenn während der allgemeinen Wahlperiode eine Gemeinde oder ein Landkreis neu gebildet wird oder wenn im Zusammenhang mit einer Grenzänderung Vereinbarungen der Gebietskörperschaften oder Bestimmungen der Aufsichtsbehörde über eine Neuwahl getroffen worden sind. Sie findet außerdem statt, wenn in einer Gemeinde die Voraussetzung dafür entfällt, dass nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung eine Gemeindeversammlung an die Stelle des Rats tritt.

(3) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 2 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode auch bei einzelnen Neuwahlen. Im Übrigen gilt § 22 bei einzelnen Neuwahlen mit der Maßgabe, dass die Feststellung gemäß § 22 Abs. 2

  1. 1.
    durch die, Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter allein erfolgen kann, wenn Zweifel nicht bestehen,
  2. 2.
    mit der Wirkung getroffen werden kann, dass sie auch für alle weiteren einzelnen Neuwahlen bis zur Bestimmung des Wahltages für die nächsten allgemeinen Neuwahlen gilt.

(4) Für die Wahlperiode einer nach Absatz 2 gewählten Vertretung gelten die Vorschriften derNiedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung über die Wahlperiode nach Auflösung der Vertretung.

(5) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.