§ 43 NKWG - Einzelne Neuwahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) 1Ist die Vertretung aufgelöst, so findet eine einzelne Neuwahl statt. 2Die Neuwahl soll spätestens vier Monate nach Auflösung der Vertretung stattfinden. 3Den Tag der Neuwahl bestimmt in der Gemeinde der Verwaltungsausschuss, in der Samtgemeinde der Samtgemeindeausschuss, im Landkreis der Kreisausschuss und in der Region Hannover der Regionsausschuss.
(2) 1Eine einzelne Neuwahl findet ferner statt, wenn während der allgemeinen Wahlperiode eine Gemeinde, eine Samtgemeinde oder ein Landkreis neu gebildet wird oder wenn im Zusammenhang mit einer Grenzänderung Vereinbarungen der Gebietskörperschaften oder Bestimmungen der Aufsichtsbehörde über eine Neuwahl getroffen worden sind. 2Das Gleiche gilt für eine Samtgemeinde bei Aufnahme oder Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden während der allgemeinen Wahlperiode. 3Den Tag der Neuwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Wahlperiode einer nach Absatz 2 gewählten Vertretung gelten die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung über die Wahlperiode nach Auflösung der Vertretung entsprechend.
(4) 1Wird eine Samtgemeinde nicht zum Beginn der allgemeinen Wahlperiode gebildet, so kann in der Verordnung nach § 74a Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) bestimmt werden, dass die einzelne Neuwahl bereits stattfindet, bevor die neue Samtgemeinde gebildet ist. 2Wenn dies geschieht, ist der Wahltag in der Verordnung nach § 74a Abs. 1 NGO zu bestimmen; er darf frühestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die neue Samtgemeinde gebildet ist. 3Die Verordnung muss mindestens vier Monate vor dem Wahltag in Kraft treten.
(5) Für die einzelne Neuwahl gilt § 42 Abs. 6 und 7 entsprechend.