§ 20 NRiG - Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Der Richterrat bestimmt mit bei
- 1.
den in Absatz 2 genannten personellen Maßnahmen,
- 2.
allgemeinen personellen Maßnahmen,
- 3.
sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen und
- 4.
organisatorischen Maßnahmen,
die die Richterinnen und Richter einer Dienststelle insgesamt oder als Einzelne betreffen oder sich auf diese auswirken. 2Soweit in den Absätzen 3 bis 5 einzelne Maßnahmen benannt sind, handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. 3Die Absätze 3 bis 5 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend. 4Unterfällt eine Maßnahme sowohl einem in den Absätzen 2 bis 5 als auch einem in § 21 aufgeführten Sachverhalt, so ist nur die Beteiligung nach § 21 durchzuführen.
(2) 1Personelle Maßnahmen sind
- 1.
Verzicht auf Ausschreibung,
- 2.
Verwendung einer Richterin oder eines Richters auf Probe,
- 3.
Bestellung der Leiterin oder des Leiters einer Referendararbeitsgemeinschaft,
- 4.
Auswahl für eine Erprobung,
- 5.
Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungs- oder Personalentwicklungsmaßnahmen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
- 6.
Untersagung der Übernahme einer Nebentätigkeit und
- 7.
Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub und Sonderurlaub.
2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen in Bezug auf Gerichtsleitungen und deren ständige Vertretung bei Gerichten mit acht oder mehr Richterplanstellen.
(3) Allgemeine personelle Maßnahmen sind insbesondere
- 1.
Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung von Fortbildung und
- 2.
Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien.
(4) Soziale und sonstige innerdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
- 1.
Aufstellung eines Urlaubsplans,
- 2.
Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für eine Richterin oder einen Richter, wenn mit der Dienststelle kein Einverständnis erzielt wird,
- 3.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Sozialeinrichtung,
- 4.
eine Unterstützung, ein Vorschuss und eine ähnliche soziale Zuwendung, wobei auf Verlangen der oder des Antragstellenden nur ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Richterrats anstelle des Richterrats mitbestimmt,
- 5.
Bestellung und Abberufung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärztinnen und -ärzten sowie von Beauftragten für Arbeitssicherheit und Sonderaufgaben im sozialen Bereich, soweit die Beteiligung nicht in anderer Weise gesetzlich geregelt ist,
- 6.
Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Regelungen, die der Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz, auch mittelbar, dienen,
- 7.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle, des Verhaltens der Beschäftigten und des Schutzes vor sexueller Belästigung,
- 8.
Bestimmung des Inhalts von Personalfragebögen mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen und
- 9.
Aufstellung von Grundsätzen über das Vorschlagswesen.
(5) Organisatorische Maßnahmen sind insbesondere
- 1.
Festlegung oder Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht,
- 2.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richterinnen und Richter zu überwachen,
- 3.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
- 4.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- 5.
Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- 6.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und
- 7.
Bestellung und Abberufung von Beauftragten für den Datenschutz.
(6) Die Mitbestimmung nach den Absätzen 2, 3 und 5 Nrn. 2 bis 4 und 6 erstreckt sich nicht auf Einzelfallentscheidungen
- 1.
im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, im Disziplinarrecht sowie im Recht der Heilfürsorge oder
- 2.
zur Umsetzung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzeptes,
- a)
das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält, denen die nach Buchstabe b Beteiligten zugestimmt haben, und
- b)
an dessen Ausarbeitung die bei den für den personellen Vollzug zuständigen Dienststellen gebildeten Richterräte oder an ihrer Stelle die zuständigen Stufenvertretungen oder von diesen bestimmte Mitglieder beteiligt waren.