§ 8 NHZVO - Quoten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) 1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
- 1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,
- 2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
- a)
2,2 Prozent im Studiengang Medizin,
- b)
0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,
- c)
0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,
- d)
1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,
- 3.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,
- 4.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.
2Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 2 entfallenden Studienplätze werden zum Wintersemester vergeben. 3Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
- 1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
- 2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
- 3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
- 4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
4Die nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und d an den einzelnen Studienorten vorweg abzuziehenden Studienplätze in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin werden abweichend von Satz 1 unter Zusammenfassung des Wintersemesters und des darauffolgenden Sommersemesters insgesamt von den jeweils zum Wintersemester an der Medizinischen Hochschule Hannover festgesetzten Zulassungszahlen abgezogen. 5Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) 1Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 8 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) vergeben. 2In einer der Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren), in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages vergeben.