§ 6 SchuVO - Kontrolle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
- Amtliche Abkürzung
- SchuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Auf Verlangen der Wasserbehörde hat die oder der nach § 3 Verpflichtete Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 3 dieser Verordnung und nach § 6 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes zu gewähren oder diese unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, den Nitratgehalt durch Nmin-Untersuchungen oder gleichwertige Verfahren auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Böden zu bestimmen.