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§ 6 SchuVO - Kontrolle

Bibliographie

Titel
Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
Amtliche Abkürzung
SchuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Auf Verlangen der Wasserbehörde hat die oder der nach § 3 Verpflichtete Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 3 dieser Verordnung und nach § 6 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes zu gewähren oder diese unverzüglich vorzulegen.

(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, den Nitratgehalt durch Nmin-Untersuchungen oder gleichwertige Verfahren auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Böden zu bestimmen.