Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 2 NESG - Schutz der Eisenbahninfrastruktur

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Amtliche Abkürzung
NESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

(1) Die Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks, das einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung benachbart ist, haben zu dulden, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Grundstück Schutzeinrichtungen errichtet und betreibt, die erforderlich sind, um die Eisenbahninfrastruktureinrichtung vor Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser und Schneeverwehungen, zu schützen. Das Grundrecht nach Artikel 14 des Grundgesetzes wird eingeschränkt.

(2) Von Grundstücken außerhalb einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung darf keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs durch Anpflanzungen, Zäune oder Anlagen, die mit dem Grundstück nicht fest verbunden sind, wie Stapel und Aufschüttungen, ausgehen. Sind solche Anpflanzungen, Zäune oder Anlagen vorhanden, so hat der Berechtigte sie zu beseitigen oder die Beseitigung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu dulden.

(3) Gegenüber denjenigen, die einer Duldungs- oder Beseitigungspflicht nach Absatz 1 oder 2 nicht nachkommen, kann die Aufsichtsbehörde die Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Verpflichtung erforderlich sind.

(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Eigentümern und Besitzern der Grundstücke die Aufwendungen und Vermögensnachteile in Geld zu ersetzen, die durch eine nach Absatz 1 oder 2 Satz 2 zu duldende oder zu ergreifende Maßnahme entstanden sind.