Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 12.05.2004, Az.: 3 U 26/04

Ersatz des Aufwandes für die Treppenreparatur; Ausschluss der Haftpflichtansprüche wegen einer Beschädigung gemieteter Sachen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.05.2004
Aktenzeichen
3 U 26/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 30667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2004:0512.3U26.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 11.12.2003 - AZ: 4 O 771/03

Fundstelle

  • zfs 2004, 374 (Kurzinformation)

Prozessführer

Versicherung AG
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden...,

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ... und Partner...

Prozessgegner

...

Rechtsanwältinnen ...

In dem Rechtsstreit hat
der 3. Zivilsenat
auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht...,
den Richter am Oberlandesgericht ...und
den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.12.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a ZPO abgesehen.

Gründe

1

Die Berufung ist begründet.

2

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin den - nach Abweisung der weiter gehenden Ansprüche der Klägerin durch das Landgericht - in 2. Instanz noch allein im Streit befindlichen Aufwand für die Treppenreparatur zu ersetzen.

3

Gemäß Nr. 4.2 der besonderen Bedingungen für die Privathaftpflicht, hier für den Einschluss von Mietsachschäden, sind Haftpflichtansprüche wegen einer Beschädigung gemieteter Sachen u.a. dann ausgeschlossen, wenn sie auf übermäßiger Beanspruchung beruhen. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des Senats erfüllt, sodass Leistungsfreiheit der Beklagten eingetreten ist.

4

Der Klägerin war klar, dass ihr Hund die ungeschützte Treppe durch Zerkratzen beschädigen würde; dies war unstreitig der Grund für die Anbringung der Teppichfliesen. Eine solche Beschädigung würde zweifellos eine übermäßige Beanspruchung darstellen. Diesem Risiko ist die Klägerin durch das nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenfalls mit einem hohen Schadensrisiko für den Untergrund verbundene Aufkleben von Teppichfliesen begegnet. Darin liegt ebenfalls ein den mietvertraglich gestatteten Gebrauch überschreitender Mietgebrauch, welcher eine übermäßige Benutzung i.S. der besonderen Bedingungen für die Privathaftpflicht darstellt (vgl. LG Wuppertal ZVS 1981, 316).

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.