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§ 44 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:

  1. 1.
    Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe,
  2. 2.
    Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu betäuben oder zu vergiften,
  3. 3.
    Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder zusammenzutreiben,
  4. 4.
    Schusswaffen,
  5. 5.
    Speere, Harpunen und Schlingen.

(2) Der fischereikundliche Dienst (§ 60) kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen; er kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 auch für die Regulierung von Fischbeständen, von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 auch für den Aalfang zulassen.

(3) Die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang ist nur mit zugelassenen Geräten und nur soweit zulässig, als sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu regeln. In der Verordnung kann die Verwendung elektrischen Stroms zum Fischfang von einer Genehmigung abhängig gemacht und als Voraussetzung der Genehmigung die Teilnahme an Lehrgängen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgeschrieben werden.