§ 61 Nds. PersVG - Behandlung personenbezogener Unterlagen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die dem Personalrat aus Anlaß seiner Beteiligung an einer bestimmten Maßnahme zur Verfügung gestellt wurden, sind nach Abschluß des Beteiligungsverfahrens der Dienststelle zurückzugeben.
(2) Andere Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten, insbesondere Niederschriften und Personallisten, sind für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats aufzubewahren. Sie sind spätestens nach Ablauf einer weiteren regelmäßigen Amtszeit zu vernichten.