Abschnitt 53 VGO - 53. Belegungsbuch und Frühbericht
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) In dem Belegungsbuch (Vordruck 57) ist täglich der Gefangenenbestand festzuhalten und aufzugliedern.
(2) Das Belegungsbuch ist in Monatsabschnitten zu führen und am Monatsende abzuschließen. Die Monatssummen der Tagesbestände sind in eine Jahreszusammenstellung zu übernehmen und am Jahresende aufzurechnen.
(3) Im Laufe des Monats März ist der Gefangenenbestand anhand des Gefangenenbuchs und des Belegungsbuchs zu überprüfen, wenn die Bücher im manuellen Verfahren geführt werden. Unstimmigkeiten sind aufzuklären. Die Übereinstimmung ist im Belegungsbuch zu bescheinigen.
(4) Über die Zusammensetzung des Gefangenenbestandes ist täglich ein Frühbericht (Vordruck 63: Frühbericht) zu fertigen und der Anstaltsleitung sowie den von ihr bestimmten Bediensteten vorzulegen.