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  • ab 13.12.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RHVAStRZust

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums über Zuständigkeiten im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
Redaktionelle Abkürzung
RHVAStRZust,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31030000000006

1.1
Der Minister der Justiz entscheidet über eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Zweiten und Vierten Teils des IRG und stellt Ersuchen um Auslieferung und Herausgabe von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung.

1.2
Je für ihren Geschäftsbereich entscheiden die Landesminister über eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG und stellen Ersuchen um Vollstreckungshilfe sowie um sonstige Rechtshilfe.

2.
Die Landesminister können ihre Befugnisse nach Nr. 1 nachgeordneten Stellen übertragen.