RHVAStRZust,NI - RHV Ausland Strafrecht Zuständigkeiten

Beschluß des Landesministeriums über Zuständigkeiten im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums über Zuständigkeiten im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
Redaktionelle Abkürzung
RHVAStRZust,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31030000000006

- MJ-9350-305. 73 -

Vom 13. Dezember 1983 (Nds. MBl. 1984 S. 58) (1)

- VORIS 31030 00 00 00 006 -

Auf Grund des § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23.12.1982 (BGBl. I S. 2071) und der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen vom 22.11.1983 (BAnz. S. 12593) werden hiermit die von der Bundesregierung der Landesregierung übertragenen Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten weiter übertragen:

(1) Red. Anm.:

Nds. Rpfl. 1984 S. 43

Abschnitt 1 RHVAStRZust

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums über Zuständigkeiten im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
Redaktionelle Abkürzung
RHVAStRZust,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31030000000006

1.1
Der Minister der Justiz entscheidet über eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Zweiten und Vierten Teils des IRG und stellt Ersuchen um Auslieferung und Herausgabe von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung.

1.2
Je für ihren Geschäftsbereich entscheiden die Landesminister über eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG und stellen Ersuchen um Vollstreckungshilfe sowie um sonstige Rechtshilfe.

2.
Die Landesminister können ihre Befugnisse nach Nr. 1 nachgeordneten Stellen übertragen.

Abschnitt 2 RHVAStRZust

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums über Zuständigkeiten im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
Redaktionelle Abkürzung
RHVAStRZust,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31030000000006

2.
Die Landesminister können ihre Befugnisse nach Nr. 1 nachgeordneten Stellen übertragen.

H a n n o v e r, den 13.12.1983

Das Niedersächsische Landesministerium