Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 04.02.2003, Az.: 2 Qs 57/02

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Gebührenberechnung eines Pflichtverteidigers

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
04.02.2003
Aktenzeichen
2 Qs 57/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 32950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2003:0204.2QS57.02.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2003, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)

In der Strafsache
hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück
durch
die unterzeichnenden Richter
am 04.02.2003
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Verteidigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 23.07.2002 -Az. 2 Ds 30/00 - wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Etwaige gerichtliche Auslagen trägt die Verteidigerin.

Gründe

1

I.

Die gem. § 98 Abs.2 BRAGO, § 304 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und den Ausführungen des Bezirksrevisors im Beschwerdeverfahren unbegründet.

2

Die Verteidigerin kann die von ihr geltend gemachte halbe Gebühr aus § 84 Abs.1 3. Alt. BRAGO nebst Auslagen nicht beanspruchen, weil die Voraussetzungen des entsprechenden Gebührentatbestandes des § 84 Abs.1 BRAGO nicht erfüllt sind. Die Pflichtverteidigerin war nicht im vorbereitenden Verfahren (bis zum Eingang der Anklageschrift) tätig. Sie war es auch nicht im gerichtlich anhängigen Verfahren, in dem sie nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig geworden wäre. Vielmehr hat sie an der Hauptverhandlung am 23.11.2000, in der auch diese Sache verhandelt worden ist, teilgenommen. Schließlich ist sie auch nicht in einem Strafverfahren tätig geworden, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden hätte, § 84 Abs.1 3. Alt. BRAGO. Eine ausdehnende Auslegung dieser Vorschrift auf abgetrennte Strafverfahren in denen später eine neue Hauptverhandlung entbehrlich wird und in denen der Verteidiger in und außerhalb der Hauptverhandlung tätig geworden ist, wäre mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren, denn dieser setzt gerade voraus, dass keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Der in Rechtsprechung und Literatur verschiedentlich vertretenen ausdehnenden Auslegung des § 84 BRAGO über dessen eindeutigen Wortlaut hinaus folgt die Kammer nicht. Durch die Abtrennung der Strafsache in der Hauptverhandlung wäre nur dann ein neuer Gebührentatbestand eröffnet worden, wenn eine neue Hauptverhandlung stattgefunden hätte. Dann hätte eine neue Gebühr nach § 83 BRAGO geltend gemacht werden können. Etwaige Mehrarbeit eines Verteidigers nach einer Hauptverhandlung können allenfalls im Rahmen des § 83 BRAGO eine höhere Gebühr begründen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO, § 98 Abs.4 BRAGO.

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