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§ 9 NFAG - Messbeträge für Gemeinden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) Für die Gemeinden werden die Messbeträge der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer durch Teilung des jeweiligen Istaufkommens aus dem Zeitraum vom 1. Oktober des vorvergangenen Haushaltsjahres bis zum 30. September des vergangenen Haushaltsjahres durch 1 vom Hundert des jeweiligen Hebesatzes für das vergangene Haushaltsjahr errechnet.

(2) Als Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer wird das Aufkommen angesetzt, das den Gemeinden für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.

(3) Als Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer wird das Aufkommen angesetzt, das den Gemeinden in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.

(4) Als Messbeträge für die Anteile der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe nach § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielbankgesetzes wird das Aufkommen angesetzt, das den Spielbankgemeinden in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.