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§ 9 LMinG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120010000000

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, monatlich folgende Amtsbezüge:

  1. 1.
    ein Amtsgehalt, und zwar
    der Ministerpräsident in Höhe des um 21,4 vom Hundert,
    die Minister in Höhe des um 7,55 vom Hundert
    erhöhten Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 des Bundesbesoldungsgesetzes,
    zuzüglich des für diese Besoldungsgruppe geltenden Familienzuschlages,
  2. 2.
    eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar
    der Ministerpräsident in Höhe von 1.500 Deutsche Mark,
    die Minister in Höhe von 1.000 Deutsche Mark,
  3. 3.
    bei getrennter Haushaltsführung eine Entschädigung von 500 Deutsche Mark.

(2) Die Amtsbezüge werden im Voraus gezahlt. Für denselben Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Amtsbezüge nicht gleich hoch, so sind die höheren Amtsbezüge zu zahlen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung sowie Versorgungsempfänger im Sinne des § 11 Abs. 1 erhalten Beihilfen entsprechend den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen. Die Kostendämpfungspauschale nach § 87c Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes beträgt

  1. 1.
    für Mitglieder der Landesregierung und in den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1.000 Deutsche Mark,
  2. 2.
    für Empfänger von Ruhegehalt und in den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 700 Deutsche Mark sowie
  3. 3.
    für Empfänger von Hinterbliebenenversorgung 400 Deutsche Mark.