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Anlage 4 FoMFördRdErl - Zuwendungspauschalen für Kulturmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(Zu den Nummern 4.2, 10.2 und 14.2)

lfd. Nr.Teilmaßnahme (einschließlich Material)Pauschale1)
Kulturmaßnahmen gemäß den Nummern 8 und 12.2bis zu
1Flächenräumung, Beseitigung von starkem KonkurrenzwuchsEUR/ha345
2Flächenräumung BaggerEUR/ha1 065
3Mulchen Schlagabraum2)EUR/ha890
4Vollumbruch (je 10 cm, maximal bis 100 cm)EUR/ha130
5HilfspflanzendeckeEUR/ha165
6Baggerarbeiten3)EUR/ha540
7Bodenverwundung NaturverjüngungEUR/ha160
8PflanzstreifenEUR/ha275
9Pflanzplatzvorbereitung KullaEUR/Tsd.130
10Pflanzplatzvorbereitung LoboEUR/Tsd.500
11Meliorationsdüngung (in Verbindung mit Pflanzplatzvorbereitung)EUR/Tsd.100
12Frontstreifenpflug4)EUR/ha330
13Werben von WildlingenEUR/Tsd.160
14Pflanzung5)
14.1manuell
14.1.1≤ 80 cm GrößeEUR/Tsd.325
14.1.280 cm bis 120 cm GrößeEUR/Tsd.440
14.1.3> 120 cm GrößeEUR/Tsd.640
14.2maschinell
14.2.1einreihig einjährigEUR/Tsd.215
14.2.2mehrjährig ( 80 cm Größe)EUR/Tsd.225
14.2.3mehrjährig (> 80 cm Größe)EUR/Tsd.365
14.2.4mehrreihig einjährigEUR/Tsd.65
14.2.5mehrjährig ( 80 cm Größe)EUR/Tsd.135
14.2.6mehrjährig (> 80 cm Größe)EUR/Tsd.220
15Für die Pflege von Kulturen gemäß den Nummern 8.1 und 12.2.1 während der ersten fünf Jahre einmalige Prämie auf Antrag im fünften Standjahr Fremd-/EigenleistungEUR/ha1 810
16Zaunbau6)
16.1Rehwild (ab 1,50 m) Fremd-/EigenleistungEUR/lfdm4,20
16.2Rot-/Damwild (ab 1,80 m) Fremd-/EigenleistungEUR/lfdm5,55
17zusätzlicher KaninchenschutzEUR/lfdm1,25
18Einzelschutz (Fegen)7)EUR/Stück0,85

Der Pauschalbetrag gilt für Förderung zu 100 %.

In Verbindung mit Vollumbruch (Nummer 4) ist das Entfernen der Stöcke unter der Position "Mulchen Schlagabraum" grundsätzlich zuwendungsfähig.

Nur auf Grund- und Stauwasserstandorten der Standortziffern 31 bis 39.

Nicht in Verbindung mit Flächenräumung oder Mulchen.

Bei Verwendung von Großpflanzen > 120 cm erfolgt keine Zaunbauförderung.

Die Zaunbauförderung schließt die Verpflichtung zum Abbau des Zaunes nach Aufforderung durch die Bewilligungsstelle/Regionalstelle ein.

Der Einsatz chemischer Mittel ist nicht zuwendungsfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt E des Runderlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 445)