§ 11 BbS-VO - Praktische Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden von den Lehrkräften, die die Prüflinge in der Abschlussklasse in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 2§ 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Leistung in der praktischen Prüfung wird von den Lehrkräften beurteilt, die die Aufgabe gestellt haben. 2Die Beurteilung ist schriftlich zu begründen.