Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.06.1996, Az.: L 6 U 6/95
Aufsichtsbehörde; Genehmigungsbedürftigkeit; Genehmigung; Bauvorhaben; Einschätzungsprärogative; Mitwirkung; Rechtsaufsicht; Selbstverwaltung; Wirtschaftlichkeit; Ausbildungsstätte; Sparsamkeit; Unfallverhütung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 20.06.1996
- Aktenzeichen
- L 6 U 6/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 11940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1996:0620.L6U6.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 85 Abs. 1 S. 1 SGB IV
- § 29 Abs. 1 SGB IV
- § 69 Abs. 2 SGB IV
- § 546 Abs. 1 RVO
- § 720 Abs. 1 RVO
Amtlicher Leitsatz
Die Aufsichtsbehörde hat ihre nach § 85 Abs 1 S 1 SGB IV erforderliche Genehmigung zum Erwerb von Grundstücken und zur Errichtung von Gebäuden (hier: Schwimmbad und zwei Tennisplätze für eine Ausbildungsstätte für Arbeitssicherheit) erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn die Entscheidung des Versicherungsträgers rechtmäßig und im Interesse der Versichertengemeinschaft zweckmäßig ist. Im Rahmen ihrer Rechtskontrolle hat die Aufsichtsbehörde insbesondere zu prüfen, ob der Versicherungsträger den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet hat. Insoweit hat der Versicherungsträger eine "Einschätzungsprärogative". Diese wird überschritten, wenn die genehmigungsbedürftige Maßnahme nicht der sinnvollen Erfüllung der dem Versicherungsträger gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (hier: Unfallverhütung nach § 546 RVO) dient.