Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.06.1996, Az.: L 7 Ar 211/95

Folgebescheid; Arbeitsförderung; Einbeziehung; Rechtsstreit; Bescheid; Unterhaltsgeld; Arbeitlosengeld

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
21.06.1996
Aktenzeichen
L 7 Ar 211/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1996:0621.L7AR211.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 08.05.1995 - S 4a Ar 40490/93

Fundstellen

  • Breith 1997, 184
  • NZS 1997, 47-48 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1997, 220 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1997, 424 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Arbeitsförderungsrechts ist die Einbeziehung weiterer Bescheide gemäß § 96 SGG in einen bereits anhängigen Rechtsstreit nur dann gerechtfertigt, wenn die für die Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände mit den für die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Bescheide bedeutsamen Umstände in der Weise identisch sind, daß mit der Entscheidung über den ursprünglichen Streitgegenstand der Sache nach auch abschließend über die Folgebescheide entschieden wird (Anschluß an BSG vom 7.2.1996 - 6 RKa 61/94 = SozR 3-2500 § 85 Nr 10).

2. Zu den Voraussetzungen der Einbeziehung eines zeitlich nachfolgenden Bescheides über Unterhaltsgeld gemäß § 96 SGG in einen Rechtsstreit über die Höhe des Arbeitslosengeldes für einen vorangegangenen Zeitraum.