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§ 34 BbS-VO - Zeitlich begrenzt geltende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Bis zum Aufnahmetermin 1. August 2013 kann die Berufsfachschule, aufbauend auf einer einjährigen Berufsfachschule nach der Anlage 3 zu § 33, auch in Fachrichtungen und mit einer Dauer geführt werden, die inhaltlich und zeitlich einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen, wenn

  1. 1.

    der Schulträger nach § 106 NSchG in übereinstimmender Einschätzung mit der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz von einem regional starken Ausbildungsplatzmangel in diesem Ausbildungsberuf und einer Beschäftigung der Ausgebildeten auf dem Arbeitsmarkt nach der schulischen Ausbildung ausgeht und mit der zuständigen Stelle eine Vereinbarung über die Zulassung zur Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz besteht,

  2. 2.

    in ausreichender Zahl Betriebe oder außerschulische Einrichtungen zur Verfügung stehen, die ohne Kostenübernahme durch das Land oder den Schulträger bereit sind, den betrieblichen Teil der Ausbildung überwiegend zu übernehmen und

  3. 3.

    die Betriebe und außerschulischen Einrichtungen nach Nummer 2 bereit sind, eine Vereinbarung mit der Schülerin oder dem Schüler und der Schule über die Organisation, die an den einzelnen Lernorten zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler abzuschließen.