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§ 34 BbS-VO - Sonderregelungen für Abschlüsse und Praktika wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine Klausurarbeit der schriftlichen Prüfung der Abschlussprüfung weder an dem von der Schule vorgesehenen Termin noch an dem vorgesehenen Nachschreibtermin angefertigt werden, so wird die Note für die Klausurarbeit durch die Note ersetzt, die sich aus dem Durchschnitt der Noten für die Leistungen in der Abschlussklasse in dem Fach, Lernfeld, Lerngebiet, Modul, Qualifizierungsbaustein, Bereich oder Lernbereich ergibt, auf das oder den sich die Klausurarbeit bezieht. 2Ergeben sich bei der Berechnung Dezimalstellen, so wird nach allgemein anerkannten pädagogischen Bewertungsmaßstäben auf ganze Noten gerundet.

(2) 1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine praktische Prüfung der Abschlussprüfung nicht bis spätestens drei Wochen vor Schuljahresende abgelegt werden, so wird die Note für die praktische Prüfung durch die Note ersetzt, die sich aus dem Durchschnitt der Noten für die Leistungen in der Abschlussklasse im praktischen Unterricht ergibt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine mündliche Prüfung der Abschlussprüfung nicht bis spätestens drei Wochen vor Schuljahresende abgelegt werden, so wird die Endzensur nach allgemein anerkannten pädagogischen Bewertungsmaßstäben festgesetzt.

(4) Für die Prüfungsteile der kombinierten Prüfung nach § 12 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Wird wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der erforderliche Umfang eines Praktikums unterschritten, so gilt es als vollständig abgeleistet, wenn trotz der Ausfallzeiten die Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind.