Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.12.1996, Az.: L 8 Ar 196/96

Erstattungsanspruch; Kenntnis; Sozialhilfeträger; Bewilligung; Arbeitslosenhilfe; Arbeitsamt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
17.12.1996
Aktenzeichen
L 8 Ar 196/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1996:1217.L8AR196.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim 07.05.1996 - S 3 Ar 71/96

Amtlicher Leitsatz

Ein erfolgreicher Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 104 Abs 1 S 1 SGB X setzt voraus, daß der andere Leistungsträger (hier: Bundesanstalt für Arbeit) vor Bewilligung seiner eigenen Leistung (Arbeitslosenhilfe) positive Kenntnis von der Leistung des Sozialhilfeträgers hat. Positive Kenntnis muß die für die Bewilligung zuständige sachbearbeitende Stelle haben. Der Eingang des Erstattungsanspruchs beim Arbeitsamt, ohne daß dieser zur sachbearbeitenden Stelle gelangt, verschafft die positive Kenntnis nicht.