Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.01.1996, Az.: SS 409/95

Anforderungen an eine Verfahrensrüge im Bußgeldverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
24.01.1996
Aktenzeichen
SS 409/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0124.SS409.95.0A

Fundstelle

  • zfs 1996, 236 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

In einem Bußgeldverfahren erfordert die allein verfahrensrechtliche Rüge der mit einer Kurzbegründung gerechtfertigten Ablehnung eines Beweisantrages auch die Wiedergabe der Urteilsgründe hiervon.

Gründe

1

Mit der auf die Verletzung formellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde wird gerügt, der Tatrichter habe zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt, ohne dass sich die Urteilsgründe hierzu verhalten.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie weder eine Sachrüge noch eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge enthält. Wird im Bußgeldverfahren ein Beweisantrag gemäß § 77 Abs. 3 OWiG in der Hauptverhandlung mit einer Kurzbegründung abgelehnt, so gehört zur Zulässigkeit der dagegen gerichteten Verfahrensrüge auch die Mitteilung, wie die Ablehnung im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung begründet worden ist (Bay.ObLG VRS 87, 42 f.; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Auflage, § 244, Rdnr. 85). Nur wenn neben der Verfahrensrüge auch die Sachrüge erhoben ist, genügt eine stillschweigende Bezugnahme auf die Urteilsgründe, wenn dort der Inhalt des Antrages oder des ablehnenden Beschlusses wieder gegeben ist. Da hier lediglich die formelle Rüge erhoben ist, lässt der Tatsachenvortrag der Rechtsbeschwerdebegründung vermissen, inwieweit die Ablehnung des Beweisantrages fehlerhaft sein könnte. Nur dann, wenn sich die Rechtsbeschwerdebegründung hierzu verhält, kann das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfen, ob der Tatrichter den Beweisantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.

3

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