Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.01.1996, Az.: SS 409/95
Anforderungen an eine Verfahrensrüge im Bußgeldverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 24.01.1996
- Aktenzeichen
- SS 409/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0124.SS409.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 344 Abs. 2 S. 2 StPO
- § 77 Abs. 3 OWiG
Fundstelle
- zfs 1996, 236 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
In einem Bußgeldverfahren erfordert die allein verfahrensrechtliche Rüge der mit einer Kurzbegründung gerechtfertigten Ablehnung eines Beweisantrages auch die Wiedergabe der Urteilsgründe hiervon.
Gründe
Mit der auf die Verletzung formellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde wird gerügt, der Tatrichter habe zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt, ohne dass sich die Urteilsgründe hierzu verhalten.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie weder eine Sachrüge noch eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge enthält. Wird im Bußgeldverfahren ein Beweisantrag gemäß § 77 Abs. 3 OWiG in der Hauptverhandlung mit einer Kurzbegründung abgelehnt, so gehört zur Zulässigkeit der dagegen gerichteten Verfahrensrüge auch die Mitteilung, wie die Ablehnung im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung begründet worden ist (Bay.ObLG VRS 87, 42 f.; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Auflage, § 244, Rdnr. 85). Nur wenn neben der Verfahrensrüge auch die Sachrüge erhoben ist, genügt eine stillschweigende Bezugnahme auf die Urteilsgründe, wenn dort der Inhalt des Antrages oder des ablehnenden Beschlusses wieder gegeben ist. Da hier lediglich die formelle Rüge erhoben ist, lässt der Tatsachenvortrag der Rechtsbeschwerdebegründung vermissen, inwieweit die Ablehnung des Beweisantrages fehlerhaft sein könnte. Nur dann, wenn sich die Rechtsbeschwerdebegründung hierzu verhält, kann das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfen, ob der Tatrichter den Beweisantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
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