Landgericht Oldenburg
Urt. v. 23.03.2011, Az.: 13 O 3477/07
Sachverständiger eines bebauten Grundstücks muss keine exakte Feststellung eines bestimmten Betrages als Verkehrswert vornehmen; Unfang der Verpflichtung eines Sachverständigen eines bebauten Grundstücks zur exakten Feststellung eines bestimmten Betrages als Verkehrswert; Üblichkeit von Abweichungen innerhalb eines gewissen Toleranzrahmens i.R.e. Verkehrswertgutachtens
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 23.03.2011
- Aktenzeichen
- 13 O 3477/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 31089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2011:0323.13O3477.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 826 BGB
- § 839a BGB
Fundstelle
- KfZ-SV 2013, 14
Redaktioneller Leitsatz
1.
Die Haftung eines Sachverständigen nach § 839 a BGB wegen eines grob fahrlässig erstatteten unrichtigen Gutachtens kommt nicht in Betracht, wenn es bereits an einem unrichtigen Gutachten fehlt.
2.
Bei einem Verkehrswertgutachten handelt es sich um eine Schätzung, die das Marktverhalten wiedergeben soll. Eine exakte Feststellung eines bestimmten Betrages als Verkehrswert kann daher nicht gefordert werden. Abweichungen innerhalb eines gewissen Toleranzrahmens sind vielmehr hinzunehmen und führen nicht zur Unrichtigkeit der Wertermittlung und nicht zur Unrichtigkeit des Gutachtens.
3.
Bei der Berechnung des Verkehrswertes eines bebauten Grundstücks können die tatsächlichen Kosten einer Mängelbeseitigung nicht vollständig im Wege des Abzugs in Ansatz gebracht werden. Die Nichtberücksichtigung entsprechender Baumängel und - schäden führt nur dann zu einem unrichtigen Gutachten, wenn dies zu einer nicht mehr tolerierbare Abweichung des festgestellten vom tatsächlichen Verkehrswert führt. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Feststellung von Baumängeln und -schäden nicht zu den eigentlichen Pflichten eines Sachverständigen bei Verkehrswertgutachten gehört. Baumängeln und -schäden kommt keine eigenständige Außenwirkung dergestalt zu, dass sich der Ersteigerer im Rahmen einer Zwangsversteigerung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Baumängel und -schäden und deren kostenmäßige Bewertung berufen kann.
In dem Rechtsstreit ......................................................
Klägerin Prozessbevollmächtigte: ...................................................
gegen ...................................................... Beklagter Prozessbevollmächtigte: ............................................................
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2011
durch
den Richter am Landgericht ................................ als Einzelrichter für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den beklagten Sachverständigen Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Fehler in einem Verkehrswertgutachten geltend.
Im Verfahren 10 K 23/04 des Amtsgerichts Jever erstattete der Beklagte unter dem 21.09.2004 ein Verkehrswertgutachten. Gegenstand der Begutachtung war das im Grundbuch von Sande im Blatt 4279 eingetragene mit einem Verwaltungsgebäude und mehreren Hallen bebaute Grundstück (Grundstücksgröße: 25.847,00 m2). Als Wertermittlungsstichtag ist im Gutachten der 26.07.2004 angegeben.
In dem Sachverständigengutachten des Beklagten vom 21.09.2004 ist zur Grundstückslage festgehalten, dass es sich in einem Industrie- und Gewerbegebiet befindet. Bei der rechnerischen Verkehrswertermittlung ging der Beklagte gestuft vor. Zunächst ermittelte er den Bodenwert des Grundstücks mit EUR 230.000,00. Dabei brachte er EUR 9,00 pro m2 für die Grundstücksgröße von 25.847,00 m2 in Ansatz und legte den vorstehend genannten Betrag gerundet zugrunde. Dann ermittelte er den Ertragswert des Objektes mit insgesamt EUR 670.349,19. Die ortsübliche jährliche Nettokaltmiete brachte er mit EUR 115.950,00 in Ansatz, brachte Bewirtschaftungskosten in Höhe von EUR 28.989,00 in Abzug und bezifferte den Reinertrag des Boden damit auf EUR 86.961,00. Die Verzinsung des Bodenwertes berechnete er mit 6,5% für EUR 230.000,00 auf EUR 14.950,00 und brachte diese zur Ermittlung des Ertrags der baulichen Anlagen mit EUR 72.011,00 vom vorbezifferten Reinertrag des Bodens in Abzug. Den Ertrag der gesamten baulichen Anlagen verteilte er auf die Gebäude und Hallen; für das Verwaltungsgebäude setzte er EUR 16.565,52 an und berücksichtigte zur Ermittlung des vorläufigen Ertragswerts einen Vervielfältiger von 16,40 und für die Hallen einen Vervielfältiger von 7,19. Den Ertragswert der baulichen Anlagen ermittelte er so mit EUR 670.349,19. Den vorläufigen Ertragswert des bebauten Grundstücks legte er unter Berücksichtigung des Bodenwertes in Höhe von EUR 230.000,00 mit EUR 900.349,19 fest. Für sonstige wertbeeinflussende Umstände und Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung der weiteren Vermietbarkeit brachte er insgesamt EUR 80.000,00 in Abzug; für das Verwaltungsgebäude EUR 5.000,00. Den Ertragswert des Objektes insgesamt bezifferte er dann mit EUR 820.349,19; gerundet mit EUR 820.000,00. Dann ermittelte er den Sachwert des Objektes. Den Restwert bezifferte er auf EUR 994.636,55; EUR 522.996,24 für das Verwaltungsgebäude. Eine Wertminderung wegen Baumängeln und -schäden und sonstigen wertbeeinflussenden Umständen brachte er nicht in Abzug. Er nahm allerdings einen Abschlag für Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung der Vermietbarkeit in Höhe von EUR 50.000,00 vor. Zu dem so ermittelten Bodenwertanteil von EUR 944.636,55 summierte er den Bodenwertanteil von EUR 230.000,00, um den Sachwert des Objektes mit EUR 1.174,636,55 zu beziffern. Zur Marktanpassung betreffend Objekte in vergleichbarer Ausstattung nahm er einen Abschlag von 30% vor und bezifferte den Sachwert auf rund EUR 825.000,00. Den Verkehrswert bezifferte er mit der Begründung auf EUR 820.000,00, dass Grundstücke mit der Nutzbarkeit des Bewertungsobjektes am Wertermittlungsstichtag üblicherweise zu Kaufpreisen gehandelt werden, die sich vorrangig am Ertragswert orientierten. Im Übrigen wird auf das Gutachten vom 21.09.2004 (Anlage K 1, Anlagenband) Bezug genommen.
Im Verfahren 10 K 23/04 hat das Amtsgerichts Jever den Verkehrswert mit Beschluss vom 16.06.2006 auf EUR 820.000,00 festgesetzt (Akten des Amtsgerichts Jever, 10 K 23/04, dort Bl. 136).
Die Klägerin ersteigerte im Versteigerungstermin vom 06.09.2006 das beschriebene Grundstück und erhielt es für den Betrag von EUR 410.000,00 mit Beschluss vom gleichen Tag zugeschlagen (Akten des Amtsgerichts Jever, 10 K 23/04, dort Bl. 226).
Im Auftrag der Klägerin erstattete der Privatsachverständige ................................ nach dem Ortstermin vom 27.11.2006 ein Sachverständigengutachten vom 20.12.2006. Der Privatsachverständige wurde von der Klägerin mit einer gutachterlichen Stellungnahme zu den vorhandenen Feuchtigkeitsschäden im Verwaltungsgebäude beauftragt. In dem Privatgutachten führte er aus, dass eine Abdichtung des Sockels und des Bodenplattenbereichs entsprechend der DIN 18 195 fehlte. Aufgrund der Höhenlage des vorhandenen Hauses und der offensichtlichen mehrfachen Nacharbeiten der Tapeten in den Sockelbereichen sei ein weiterer Untersuchungsaufwand erforderlich, um festzustellen, ob in den Sockelbereichen Feuchtigkeitserscheinungen vorhanden seien oder nicht; dies sei auch in einem früheren Besichtigungsstadium deutlich erkennbar gewesen. Die Kosten für die Sanierung des Objekts schätzt der Privatsachverständige auf insgesamt EUR 48.388,50 (netto), und zwar EUR 31.966,00 (netto) für den Innenbereich und EUR 11.422,50 (netto) für den Außenbereich. Im Übrigen wird auf das Gutachten vom 20.12.2006 (Anlage K 2, Anlagenband) Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, dass neben den Sanierungskosten für den Innen- und Außenbereich in Höhe von EUR 48.388,50 (netto) gemäß den Feststellungen des Privatsachverständigen Hohlen noch Sanierungskosten für Pflasterarbeiten in Höhe von EUR 14.000,00, für den Bodenabtrag in Höhe von EUR 5.341,68, für den Versatz der Garagen und Oberflächenbefestigung in Höhe von EUR 2.000,00 und für die Instandsetzung und Abdichtung des Eingangsbereichs in Höhe von EUR 3.500,00 zu veranschlagen seien, so dass insgesamt Sanierungskosten in Höhe von EUR 73.230,18 anfielen. Außerdem seien Erneuerungskosten für die Drainageanlage für die gesamte Restnutzungsdauer des Gebäudes in Höhe von EUR 91.000,00 zu berücksichtigen und EUR 27.200,00 für Wartungs- und Erhaltungsarbeiten für die erforderliche elektrische Pumpe der Drainageanlage. Der Minderwert des Gebäudes belaufe sich daher auf EUR 191.430,18. Wenn der Beklagte dies bei der Berücksichtigung des Verkehrswertes berücksichtigt hätte, hätte er den ermittelten Verkehrswert entsprechend gekürzt. Weil dies unterblieben sei, sei ihr ein Schaden in Höhe der Hälfte dieser Differenz, nämlich in Höhe von EUR 95.715,09, entstanden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 96.696,26 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 26.01.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 04.06.2008 (Bl. 56-57 Bd. II d. Akten). Insoweit wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen .................................. vom 15.01.2010 (Aktenlasche, Bd. II d. Akten) und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 07.10.2010 (Bl. 85-90 Bd. II d. Akten) verwiesen. Der Sachverständige wurde überdies in der öffentlichen Sitzung am 07.03.2011 angehört; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.03. 2011 weiteren Vortrag gehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist nicht begründet; der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche zu.
1.
Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten, das eine Haftung nach § 826 BGB begründen könnte, sind nicht gegeben.
2.
Eine Haftung des Beklagten gemäß § 839 a BGB wegen eines grob fahrlässig erstatteten unrichtigen Gutachtens kann nicht festgestellt werden.
a)
Es fehlt bereits an einem unrichtigen Gutachten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Verkehrswertgutachten um eine Schätzung handelt, die das Marktverhalten wiedergeben soll (OLG Rostock, Urteil v. 27.06.2008, Az. 5 U 50/08 -zitiert nach [...]; Schleswig-Holstein. OLG, Urteil v. 06.07.2007, Az. 14 U 61/06 - zitiert nach [...]). Eine exakte Feststellung eines bestimmten Betrages als Verkehrswert kann daher nicht gefordert werden; Abweichungen innerhalb eines gewissen Toleranzrahmens sind vielmehr hinzunehmen und führen nicht zur Unrichtigkeit der Wertermittlung und nicht zur Unrichtigkeit des Gutachtens (OLG Rostock, Schleswig-Holstein. OLG, a.a.O.).
Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen .............. geht das Gericht davon aus, dass das Objekt zum Stichtag 26.07.2004 einen Verkehrswert von EUR 760.000,00 hatte. Der Beklagte hat den Verkehrswert mit EUR 820.000,00 festgesetzt. Die Gutachten unterscheiden sich im Ergebnis lediglich um einen Betrag von EUR 60.000,00. Das entspricht ausgehend vom Gutachten des Beklagten 7,32%, ausgehend vom Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen 7,89%. Die vorliegenden Abweichungen von weniger als 8% halten sich in einem tolerablen Rahmen und führen nicht zur Unrichtigkeit der Wertermittlung.
Dem vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Verkehrswert liegen folgende Feststellungen und Erwägungen zugrunde: Wie der Beklagte ist der gerichtliche Sachverstände von einem Bodenwert von EUR 230.000,00 ausgegangen. Anders als der Beklagte kam er zu einem Ertragswert der Gebäude in Höhe von insgesamt EUR 612.926,00 - statt EUR 670.349,19. Er berücksichtigte dabei den festgestellten Feuchtigkeitsschaden des Verwaltungsgebäudes. Den Ertragswert der gesamten Liegenschaft bezifferte er nach Addition des Bodenwerts und Abzug von EUR 80.000,00 für Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung der Vermietbarkeit mit EUR 762.926,00 - statt EUR 820.349,19. Zu den Schäden und Mängeln führte er aus, dass, selbst wenn der Schimmelbefall bei der Ortsbesichtigung nicht erkennbar gewesen sei, deutliche bauliche Hinweise vorlagen, um einen erheblichen Anfangsverdacht bezüglich einer vorhandenen Bauteilfeuchte zu begründen. Ein solcher Anfangsverdacht sei mit zerstörungsfreien Messverfahren in aller Kürze zu verifizieren und von erheblicher Wertrelevanz. Von dem Ertragswert des Verwaltungsgebäude sei für die Instandsetzungsarbeiten ein Betrag von rund EUR 28.000,00 (netto) abzusetzen, und zwar EUR 5.000,00 für die Herstellung der Dränage und Außenabdichtung, EUR 15.000,00 für die Herstellung der Hebeanlage mit Doppelpumpe und Anschluss an die Vorflut und EUR 8.000,00 für die Instandsetzung der durch Schimmelbefall geschädigten Räume.
Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ................. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Soweit die Klägerin die von dem Sachverständigen gezogenen Rückschlüsse aus den feststehenden Erkenntnissen in Zweifel zieht, ist eine inhaltliche Überprüfung des Gutachtens weder Aufgabe des Gerichts, noch liegt sie im Bereich seiner Möglichkeiten. Für die Beantwortung der Beweisfragen hat sich das Gericht gerade mangels eigener Sachkunde des Sachverständigen bedient. Der Sachverständige ........... hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar erläutert, dass er zur Ermittlungen des Verkehrswerts von den Feststellungen des Beklagten ausgegangen ist und sich im Rahmen eines Ortstermins einen Eindruck von dem Feuchtigkeitsschaden gemacht hat, um diesen berücksichtigen zu können. Auch habe er die vom Beklagten festgestellten unstreitigen Werte teilweise anders auf die Grundstücksobjekte verteilen müssen, als dies der Beklagte getan habe. Dies folge daraus, dass er betreffend das Verwaltungsgebäude den Feuchtigkeitsschaden zu berücksichtigen hatte und deswegen beispielsweise den Bodenwert konkret für das Verwaltungsgebäude beziffern musste. Nur durch eine entsprechende Aufteilung der vorgegebenen Wert habe er eine Aussage dazu treffen können, wie der Wert des Verwaltungsgebäudes unter Berücksichtigung des Feuchtigkeitsschadens zu beziffern sei. Der Beklagt habe den Feuchtigkeitsschaden nicht berücksichtigt und demgemäß nur eine Aussage zum Wert des Gesamtobjektes getroffen.
b)
Der Sachverständige hat insbesondere auch die Einwendungen der Klägerin gegen den ermittelten Verkehrswert und die Höhe der berücksichtigen Mängelbeseitigungskosten überzeugend und nachvollziehbar entkräftet.
Bereits mit der schriftlichen Gutachtenergänzung vom 07.10.2010 führte der gerichtliche Sachverständige aus, dass bei der Marktwertermittlung der Wert ermittelt werden soll, der im üblichen Geschäftsverkehr ohne Berücksichtigung besonderer Umstände erzielt werde. Deswegen sei ein normales Marktgeschehen als Maßstab für die Beurteilung des Gebäudes zu Grunde zu legen. Es sei naturgemäß, dass ein hochqualifizierter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden ein Gebäude anders sehe, als eine Privatperson oder selbst als ein Immobilienkaufmann, der mit einem Investitionsgut handele. Bei der Marktwertermittlung seien daher nur solche Punkte zu berücksichtigen, die bei einer Besichtigung augenfällig seien und mindestens einen gravierenden Anfangsverdacht begründeten. Hinsichtlich der Mangelbeseitigungskosten sei zu berücksichtigen, dass der wertrelevante Teil der Instandsetzungskosten, die sich aus der Schadensbeseitigung ergeben, einer Alterswertminderung unterliegen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass vergleichbare Gebäude üblicher Altersstruktur nicht schadensfrei seien. Vom ermittelten Ertragswert seien die Schadensbeseitigungskosten einer Normalpreiskalkulation nicht vollständig abzusetzen. Vielmehr sei derjenige Teil der Kosten zu schätzen, der über den durchschnittlichen Zustand vergleichbar alter und vergleichbar ausgeprägter Häuser hinausgehe. In welcher Höhe diese Abschläge vorzunehmen seien, unterliege der Sachverständigenschätzung. Zwischen der Höhe der Instandsetzungskosten und der kalkulatorischen Restlebensdauer bestehe eine Abhängigkeit. Finden die Instandsetzungskoten volle Berücksichtigung, erhöhe sich auch der Wert der baulichen Anlage und die technische wie auch die wirtschaftliche Lebensdauer. Das Ergebnis bliebe unverändert.
Soweit die Klägerin einen Privatsachverständigen mit der gutachterlichen Stellungnahme zu den Feuchtigkeitsschäden beauftragt hat und die von ihm ermittelten Sanierungskosten vom ermittelten Verkehrswert abziehen will, ist dieses Vorgehen aus den dargestellten Gründen verfehlt. Der gerichtliche Sachverständige hat im Rahmen der persönlichen Anhörung diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die methodisch richtige Herangehensweise zur Berücksichtigung der Instandsetzungskosten ist, festzustellen, welche Mängel einem Sachverständigen für Verkehrswertgutachten bei der Begutachtung unter Beachtung der üblichen Sorgfalt aufgefallen wären und wie er diese in Ansatz gebracht hätte. Dementsprechend sei er davon ausgegangen, dass eine Abdichtung vorhanden sei, aber überfordert gewesen sei und deswegen nachzubessern war. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass ein Graben zu ziehen sei und eine Dränanlage einzurichten sei. Auch eine Pumpanlage zum Heben des Wassers habe er berücksichtigt und die Beseitigung des Schimmelpilzbefalls. Danach seien die im Gutachten aufgeführten Mängelbeseitigungskosten in Ansatz zu bringen. Höhere Kosten seien nicht zu berücksichtigen, weil nur die Herstellung eines Zustands wie bei gleich alten Gebäuden angezeigt gewesen sei. Kosten für die Umgestaltung des Eingangsbereichs seien nicht in Ansatz zu bringen, weil dafür nach den anvisierten Mängelbeseitigungsarbeiten, insb. dem Anschluss an die Dränalage, kein Bedarf mehr bestehe. Die Garagen seien nicht zu versetzen gewesen, weil nur ein Bodenabtrag in einem Abstand von 2 Metern zum Gebäude erforderlich gehalten wurde.
Das Gericht folgt auch insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ....................... Aus den genannten Gründen leuchtet ein, dass bei der Berechnung des Verkehrswertes die tatsächlichen Kosten einer Mängelbeseitigung nicht vollständig im Wege des Abzugs in Ansatz gebracht werden können.
c)
Die Rechtsaufassung der Klägerin, das Gutachten sei schon deshalb unrichtig, weil der Feuchtigkeitsschaden vom Beklagten nicht festgestellt und bei seinem Verkehrswertgutachten berücksichtigt worden sei, trifft nicht zu. Baumängel und -schäden sind als wertrelevante Umstände zwar bei der Festsetzung des Verkehrswertes zu berücksichtigen. Da eine exakte Feststellung eines bestimmten Betrages aus den dargestellten Gründen als Verkehrswert jedoch nicht gefordert werden kann und Abweichungen innerhalb eines gewissen Toleranzrahmens hinzunehmen sind, führt die Nichtberücksichtigung entsprechender Baumängel und - schäden aber nur dann zu einem unrichtigen Gutachten, wenn dies - anders als vorliegend - zu einer nicht mehr tolerierbare Abweichung des festgestellten vom tatsächlichen Verkehrswert führt. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Feststellung von Baumängeln und -schäden nicht zu den eigentlichen Pflichten eines Sachverständigen bei Verkehrswertgutachten gehört. Baumängeln und -schäden kommt keine eigenständige Außenwirkung dergestalt zu, dass sich der Ersteigerer im Rahmen einer Zwangsversteigerung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Baumängel und -schäden und deren kostenmäßige Bewertung berufen kann.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
III.
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 14.03.2011 hat unberücksichtigt zu bleiben. Ein Grund, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen, liegt nicht vor.