Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 11 VO-GO - Aufgabenfelder, Prüfungsfächer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Fächer sind gemäß der Anlage 4

  1. 1.
    dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld A),
  2. 2.
    dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld B) oder
  3. 3.
    dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld C)

zugeordnet. 2Das Fach Sport und das Seminarfach gehören zu keinem Aufgabenfeld.

(2) 1Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer als erstes, zweites, drittes, viertes und fünftes Prüfungsfach zu wählen. 2Es können nur Fächer gewählt werden, die vierstündig unterrichtet werden. 3Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird eine schriftliche, im fünften Prüfungsfach eine mündliche Abiturprüfung abgelegt. 4Die Fächer können nach Maßgabe der Absätze 3 bis 10 und der Anlage 4 im Rahmen des Angebots der Schule gewählt werden. 5Die Prüfungsfächer müssen vor dem Eintritt in die Qualifikationsphase gewählt und durchgehend belegt werden; davon kann die Schule in begründeten Ausnahmefällen bei der Wahl des vierten und fünften Prüfungsfaches eine Ausnahme zulassen.

(3) Als erstes und zweites Prüfungsfach sind die beiden Schwerpunktfächer, im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt neben dem Schwerpunktfach Geschichte jedoch eines der Fächer Deutsch, fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder Naturwissenschaft zu wählen.

(4) Unter den fünf Prüfungsfächern müssen sein

  1. 1.
    aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach,
  2. 2.
    zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik und
  3. 3.
    das erste bis dritte Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, wobei das dritte Prüfungsfach im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt das zweite Schwerpunktfach, in den übrigen Schwerpunkten ein weiteres Fach nach Bestimmung der Schule ist.

(5) Prüfungsfach kann nur ein Fach sein, in dem die Schülerin oder der Schüler mindestens ein Schulhalbjahr, bei einer nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c neu begonnenen Fremdsprache ein Schuljahr lang in der Einführungsphase am Unterricht teilgenommen hat; die Schule kann Ausnahmen zulassen.

(6) Ein Sachfach, in dem Unterricht fremdsprachig erteilt worden ist, kann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase dieser Unterricht mindestens ein Schulhalbjahr lang besucht wurde und die Fremdsprache als weiteres Fach gewählt wird.

(7) 1Sport kann als Prüfungsfach nur wählen, wer eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt hat. 2Tritt bis zum Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase Sportunfähigkeit ein, so ist anstelle von Sport

  1. 1.
    im sportlichen Schwerpunkt ein anderes Prüfungsfach und
  2. 2.
    in den übrigen Schwerpunkten ein anderes fünftes Prüfungsfach zu wählen.

3Ist das andere Prüfungsfach nach Satz 2 Nr. 1 in der Qualifikationsphase nicht mit erhöhtem Anforderungsniveau betrieben worden, so ist das erste Schuljahr der Qualifikationsphase zu wiederholen. 4Wer Sport als Prüfungsfach wählt, muss in einem Schulhalbjahr der Einführungsphase sowie im ersten bis vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase Unterricht belegen, der aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht.

(8) Die Prüfungsfächer sind so zu wählen, dass die Zahl von 36 Schulhalbjahresergebnissen, die nach § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) in die Gesamtqualifikation einzubringen sind, nicht überschritten wird.

(9) An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach tritt auf Verlangen des Prüflings nur dann eine besondere Lernleistung nach § 11 AVO-GOBAK, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt werden.

(10) Eine Fremdsprache kann

  1. 1.

    als erstes, zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt werden, wenn sie

    1. a)

      unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchst. a fällt oder

    2. b)

      unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b fällt und darin am Unterricht in der Einführungsphase durchgehend teilgenommen und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde,

  2. 2.

    als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden, wenn sie unter Nummer 1 oder § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c fällt und bei der neu begonnenen Fremdsprache am Ende der Einführungsphase mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde, und

  3. 3.

    im Fall des Eintritts in die Qualifikationsphase ohne Besuch der Einführungsphase nur dann als erstes, zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt werden, wenn darin zuvor mindestens vier Schuljahre lang am Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht durchgehend teilgenommen wurde.