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Art. 14 HZ-StV - Staatlich anerkannte Hochschulen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
Redaktionelle Abkürzung
HZ-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

1Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. 2Die Entscheidung trifft die Stiftung.