Art. 14 HZ-StV - Staatlich anerkannte Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
- Redaktionelle Abkürzung
- HZ-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
1Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. 2Die Entscheidung trifft die Stiftung.