Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.04.2021, Az.: 3 Ss 25/21

Tatsächlich im Einzelfall erzielbare Geschwindigkeit als Kriterium für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB; Maximal aus Fahrersicht angestrebte Geschwindigkeit als "höchstmögliche" Geschwindigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.04.2021
Aktenzeichen
3 Ss 25/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 22184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2021:0428.3SS25.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Zeven - 25.01.2021

Fundstellen

  • StRR 2021, 4
  • StraFo 2021, 302-303
  • VRA 2021, 128
  • VRR 2021, 3
  • VRS 2021, 134
  • ZAP EN-Nr. 404/2021
  • ZAP 2021, 693
  • zfs 2021, 409-410

Amtlicher Leitsatz

Das Merkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB meint nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Zeven vom 25. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

Das Urteil weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit die einzig auf die Sachrüge gestützte Revision einwendet, es fehle vorliegend sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht am Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, zumal der Angeklagte nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs habe ausreizen, sondern vielmehr nur vor der Polizei habe fliehen wollen, greift dies nicht durch. Zwar ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) eine zurückhaltende Anwendung der Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angezeigt (vgl. KG VRS 135, 267). Das Tatbestandsmerkmal der "höchstmöglichen Geschwindigkeit" im Sinne dieser Vorschrift meint indessen nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit (KG a.a.O.) Das hierbei vorausgesetzte Handeln, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt demnach lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei auch der Wille, vor einem verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, diese Absicht gerade nicht ausschließt (OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787 [BGH 13.02.2019 - 4 StR 555/18] mit Anm. Zopfs; LK-StGB/Laufhütte, 13. Aufl., § 315d Rn. 29). Das von der Revision bemühte Abstellen auf eine absolute Höchstgeschwindigkeit steht daher nicht nur in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), sondern würde den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB praktisch nahezu leerlaufen lassen, weil die absolute Höchstgeschwindigkeit, insbesondere bei hochmotorisierten Fahrzeugen, in vielen Verkehrssituationen nicht erreichbar ist und deren Fahrer unangemessen begünstigen würde (Weiland in: Freymann/Wellner, jurisPK- Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 315d StGB; Jansen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), Eine kritische Betrachtung des § 315 d I Nr. 3 StGB, NZV 2019, 285; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB - Eine erste Bilanz, insbesondere zur Strafbarkeit des" Einzelrasens"-, NZV 2018, 537). All dies hat das Amtsgericht zutreffend herausgearbeitet. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen daher - und zwar ohne unzulässige Analogie in malam partem - auch den Schuldspruch eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens.