Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.11.1990, Az.: L 5 Ka 12/89

Krankenversicherung; Vertragsarzt; Weggebühren; Rechtsweg; Sozialgericht; Kassenärztliche Vereinigung; Sozialamt; Berufung; Ausschluß; Verjährung; Einzelner; Ersatzanspruch; Erstattungsanspruch; Bestreiten; Verteidigungsmittel

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
14.11.1990
Aktenzeichen
L 5 Ka 12/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1990:1114.L5KA12.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 09.11.1988 - S 5 Ka 479/85

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch eines Arztes auf Wegegebühren ist ein sozialrechtlicher Anspruch, für den der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist.

2. Der Anspruch auf Wegegebühren ist kein Leistungsanspruch eines Einzelnen iS von § 144 SGG und kein Ersatz- oder Erstattungsanspruch iS von § 149 SGG.

3. Schlichtes Bestreiten des geltend gemachten Anspruchs ist im sozialgerichtlichen Verfahren kein geeignetes Verteidigungsmittel.

4. Der Anspruch auf Wegegebühren verjährt in der 4jährigen Verjährungsfrist des Sozialrechts.