Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.11.1990, Az.: L 7 Ar 2/88

Konkursausfallgeld; Arbeitnehmer; Rechtsschutz; Gewerkschaft; Arbeitsentgelt; Rechtsberatung; Rechtsbesorgung; Insolvenzereignis; Arbeitnehmer; Antragserfordernis; Ausschlußfrist; Versäumung; Zurechnung; Kenntnis

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
27.11.1990
Aktenzeichen
L 7 Ar 2/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1990:1127.L7AR2.88.0A

Fundstellen

  • EzS 89/71
  • NdsRpfl 1991, 210

Amtlicher Leitsatz

Beauftragt ein Arbeitnehmer den Rechtsschutzvertreter einer Gewerkschaft, seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegen seinen Arbeitgeber geltend zu machen, und ergeben sich während der Rechtsberatung und Rechtsbesorgung konkrete Hinweise auf ein Insolvenzereignis iS des § 141b AFG, so ist der Rechtsschutzvertreter verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Notwendigkeit eines fristgemäßen Antrags auf Konkursausfallgeld zu belehren. Der Arbeitnehmer muß sich die Kenntnis des Rechtsschutzvertreters vom Insolvenzereignis oder von konkreten Hinweisen darauf bei Anwendung der § 141b Abs 3 Nr 2, § 141e Abs 1 AFG zurechnen lassen.