Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.09.1998, Az.: 5 L 2344/96
Gleichheitssatz; Dienstliche Beurteilung; Dienstherrnpflichten; Beamtenrecht; Gleichbehandlungsgebot
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.09.1998
- Aktenzeichen
- 5 L 2344/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0922.5L2344.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg 29.02.1996 - 1 A 93/94
Rechtsgrundlage
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- NdsVBl 1999, 184
- ÖD 1999, 168
Amtlicher Leitsatz
Der Gleichheitssatz verpflichtet den Dienstherrn, in Beurteilungsrichtlinien oder durch eine einheitliche Beurteilungspraxis festgelegte Beurteilungsmaßstäbe für alle von ihnen betroffenen Beamten in gleicher Weise anzuwenden. Außerdem ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG das Verbot, einen Einzelfall anders als vergleichbare Fälle zu behandeln; der Beurteiler darf in vergleichbaren Fällen den dienstlichen Beurteilungen keine unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe zugrunde legen. Genügt eine dienstliche Beurteilung diesen sich aus Art 3 Abs 1 GG ergebenden Anforderungen nicht, so ist sie rechtswidrig, weil der zu beachtende gesetzliche Rahmen verkannt worden ist.