Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.09.1998, Az.: 5 L 2344/96

Gleichheitssatz; Dienstliche Beurteilung; Dienstherrnpflichten; Beamtenrecht; Gleichbehandlungsgebot

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.09.1998
Aktenzeichen
5 L 2344/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0922.5L2344.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg 29.02.1996 - 1 A 93/94

Fundstellen

  • NdsVBl 1999, 184
  • ÖD 1999, 168

Amtlicher Leitsatz

Der Gleichheitssatz verpflichtet den Dienstherrn, in Beurteilungsrichtlinien oder durch eine einheitliche Beurteilungspraxis festgelegte Beurteilungsmaßstäbe für alle von ihnen betroffenen Beamten in gleicher Weise anzuwenden. Außerdem ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG das Verbot, einen Einzelfall anders als vergleichbare Fälle zu behandeln; der Beurteiler darf in vergleichbaren Fällen den dienstlichen Beurteilungen keine unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe zugrunde legen. Genügt eine dienstliche Beurteilung diesen sich aus Art 3 Abs 1 GG ergebenden Anforderungen nicht, so ist sie rechtswidrig, weil der zu beachtende gesetzliche Rahmen verkannt worden ist.