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Abschnitt 4 EIP AgriNIHH-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri) Niedersachsen und Hamburg ELER Förderung 2023-2027
Redaktionelle Abkürzung
EIP AgriNIHH-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

4.1 Eine OG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wovon mindestens ein Mitglied der OG ein Unternehmen der Land- oder Forstwirtschaft, des Gartenbaus (Urproduktion) oder der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist und am Projekt aktiv mit einem eigenen Arbeitspaket beteiligt ist.

4.2 Die OG führt ein Innovationsprojekt gemäß Nummer 2.2 durch und arbeitet auf der Grundlage eines Geschäftsplans, der Bestandteil des Förderantrags ist.

4.3 Mitglieder einer OG können natürliche und/oder juristische Personen des öffentlichen und/oder des privaten Rechts sein, die über die erforderliche und notwendige Expertise zur Umsetzung des Projekts verfügen.

4.4 Ein Kooperationsvertrag ist zwingend zwischen den Mitgliedern der OG zu schließen und zusammen mit dem Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Darin haben die Mitglieder einer OG ihre Beziehungen zueinander einschließlich Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte zu regeln. Die internen Verfahren der OG stellen sicher, dass die Entscheidungsfindung für alle Mitglieder transparent ist und dass Interessenkonflikte vermieden werden.

4.5 Die OG veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Projekte insbesondere über die GAP-Netzwerke. Die OG ist verpflichtet sich aktiv in die Netzwerkarbeit einzubringen und ein Konzept zur Verbreitung der Ergebnisse mit der gemäß Nummer 7 erforderlichen Projektskizze zu erstellen.

4.6 Der Sitz oder eine Niederlassung der/des Begünstigten befindet sich in Niedersachsen oder Hamburg.

4.7 Die Projektskizze wurde durch den beim ML eingerichteten Auswahlausschuss positiv bewertet.

4.8 Die gesicherte Gesamtfinanzierung der OG mit ihrem Projekt ist vor der Bewilligung durch einen Ausgaben- und Finanzierungsplan nachzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)