Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.05.1992, Az.: Ss 130/92
Wartepflichtiger; Vertrauensschutz; Abbiegevorgang des Bevorrechtigten; Fahrtrichtungsanzeiger; Straßeneinmündungen; Einfahrten; Regelgeldbuße
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 25.05.1992
- Aktenzeichen
- Ss 130/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1992:0525.SS130.92.0A
Rechtsgrundlage
- § 8 StVO
Fundstellen
- NJW 1993, 149 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1992, 454-455 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 83, 377
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Schutz des Vertrauens des Wartepflichtigen auf ein Abbiegen des Bevorrechtigten nach rechts, wenn der bevorrechtigte Fahrzeugführer vor einer rechts einmündenden untergeordneten Straße den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und zusätzlich seine Fahrgeschwindigkeit verringert.
2. Münden in geringer Entfernung hinter der untergeordneten Straße weitere Straßen ein oder befinden sich dort Einfahrten, ist nicht eindeutig erkennbar, worauf sich die Fahrtrichtungsanzeige des Bevorrechtigten bezieht, so greift der Vertrauensschutz nicht.
3. Kann der Bevorrechtigte sich aufgrund der Entfernung der weiteren Einmündungen auch noch nach dem Passieren der untergeordneten Straße auf ein verkehrsgerechtes späteres Einbiegen einstellen, so kommt es nicht zu einer Einschränkung des zugunsten des Wartepflichtigen bestehenden Vertrauenschutzes.
4. Eine Herabsetzung der den Wartepflichtigen treffenden Regelgeldbuße kann durch das Mitverschulden des Bevorrechtigten begründet werden.