§ 9a Nds. ArbZVO - Langzeitkonten im kommunalen Bereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016300000
(1) Kommunen können für ihre Beamtinnen und Beamten, auch beschränkt auf einzelne Bereiche, Langzeitkonten einrichten. Langzeitkonten sind Arbeitszeitkonten zum langfristigen Ansparen von Arbeitszeitguthaben, die für länger währende Freistellungszeiten, in denen die Bezüge fortgezahlt werden, verwendet werden können. Der Beamtin oder dem Beamten kann die Nutzung eines Langzeitkontos gestattet werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist sowie dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Kommunen regeln das Nähere zur Ausgestaltung und zur Nutzung der Langzeitkonten.
(2) Die beabsichtigte Einführung von Langzeitkonten ist mit Angaben zu deren Ausgestaltung dem für Inneres zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Behörde anzuzeigen. Fünf Jahre nach der Einführung berichtet die Kommune dem für Inneres zuständigen Ministerium über die Erfahrungen mit den Langzeitkonten.