Abschnitt 8 GPNHWErl - Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk ("Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk")
- Redaktionelle Abkürzung
- GPNHWErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77100
8.1 Dieser Erl. tritt am 15. 3. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 14. 3. 2022 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7. 6. 2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2, dritter Spiegelstrich genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31. 12. 2023 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erlasses an die ab dem 1. 1. 2024 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.
Für De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30. 6. 2024.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erlass zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erlass rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erlass nicht gewährt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 462)
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)