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Anlage 1 NLWKNRdErl - Betriebsanweisung für den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Kästen- und Naturschutz (NLWKN)

Bibliographie

Titel
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Redaktionelle Abkürzung
NLWKNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110000015004

I. Rechtsform und Aufgaben

§ 1
Rechtsform, Name, Sitz

(1) Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) nimmt die in § 2 beschriebenen Aufgaben als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO wahr.

(2) Der NLWKN ist als Landesoberbehörde Teil der unmittelbaren Landesverwaltung. Er führt das kleine Landessiegel.

(3) Der NLWKN hat seinen Sitz in Norden. Er unterhält Betriebsstellen nach wasserwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen sowie betrieblichen Notwendigkeiten.

§ 2
Aufgaben

(1) Die Aufgaben des NLWKN sind

  1. a)

    die Planung, der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung von Insel-, Küsten- und Hochwasserschutzeinrichtungen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen des Landes,

  2. b)

    der Ausbau, der Betrieb und die Unterhaltung von Gewässern, die von der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes zu verwalten sind,

  3. c)

    der gewässerkundliche Landesdienst,

  4. d)

    das Flussgebietsmanagement,

  5. e)

    der Vollzug wasser- und deichrechtlicher Befugnisse des Landes,

  6. f)

    Bewilligungsbehörde für Zuwendungsverfahren,

  7. g)

    die radiologische Überwachung kerntechnischer Anlagen sowie die Ermittlung von Daten zur Umweltradioaktivität, Betrieb des radiologischen Lagezentrums,

  8. h)

    die Wahrnehmung von Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Landes.

Die Aufsichtsbehörde kann dem NLWKN darüber hinaus weitere Aufgaben auf Dauer zuweisen, sofern eine angemessene Finanzierung gewährleistet ist.

(2) Dem NLWKN können von dem verantwortlichen Ministerium im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und gegen Kostenerstattung auf Dauer oder im Einzelfall weitere Aufgaben zugewiesen werden.

(3) Der NLWKN kann gegen Entgelt die Planung, den Bau, den Ausbau, den Betrieb und die Unterhaltung von Gewässern, Insel-, Küsten- und Hochwasserschutzeinrichtungen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen sowie wasserwirtschaftliche, radiologische und Naturschutzleistungen für Dritte erbringen.

II. Betriebsführung und Aufsicht

§ 3
Leitung, Organisation

(1) Der NLWKN nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Betriebsanweisung und der mit der Aufsichtsbehörde abgeschlossenen Zielvereinbarung sowie unter Berücksichtigung der von der Landesregierung verfolgten Zielsetzungen selbständig wahr.

(2) Der NLWKN wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Die Direktorin oder der Direktor vertritt den NLWKN nach außen und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NLWKN.

(3) Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte des Betriebes nach den Bestimmungen dieser Betriebsanweisung mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit. Ihr oder ihm obliegt die Ergebnisverantwortung gegenüber der Aufsichtsbehörde.

(4) Der NLWKN gliedert sich in fachlich abgegrenzte Geschäftsbereiche, die landesweit von Geschäftsbereichsleiterinnen oder Geschäftsbereichsleitern geleitet werden (Direktion).

(5) Die operative Aufgabenwahrnehmung in den Geschäftsbereichen erfolgt grundsätzlich in den Betriebsstellen. Abweichend hiervon werden einzelne Aufgaben zur Vermeidung von Interessenkollisionen oder zur Sicherstellung einer landesweit einheitlichen und effizienten Erledigung von der Direktion wahrgenommen.

(6) Der NLWKN erstellt einen Organisationsplan, der die Betriebsstellen, die Geschäfts- und die Aufgabenbereiche darstellt.

(7) Der NLWKN erstellt eine Geschäftsordnung, in der nähere Regelungen zur inneren Organisation, insbesondere zu den Führungsebenen, zur Zusammenarbeit und zum Geschäftsablauf getroffen sind.

§ 4
Zentrale Aufgaben und Funktionen

(1) Die Direktorin oder der Direktor und die Geschäftsbereichsleiterinnen und Geschäftsbereichsleiter (Direktion) steuern die Aufgabenerledigung, sorgen für landesweite Planungen und stellen unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs aller Aufgaben einen landeseinheitlichen Vollzug sicher. Sie wirken auf eine Abstimmung in den Geschäftsbereichen und zwischen den Betriebsstellen hin.

(2) Die interne Steuerung erfolgt über Zielvereinbarungen zwischen den nachfolgenden Führungsebenen sowie mit Einzelaufträgen, die nähere Ausgestaltung regelt die Geschäftsordnung.

§ 5
Aufgaben und Funktionen einer Betriebsstelle

(1) Ein Geschäftsbereich in der Betriebsstelle wird von einer Dezernentin oder einem Dezernenten geleitet. Sie oder er nimmt die Funktion einer oder eines Fachvorgesetzten wahr und ist jeweils für die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung in ihrem oder seinem Geschäftsbereich verantwortlich. Die Dezernentinnen und Dezernenten haben die frühzeitige Abstimmung mit den anderen Geschäftsbereichen zu gewährleisten.

(2) Eine Dezernentin oder ein Dezernent der Betriebsstelle nimmt die Funktion der Betriebsstellenleitung wahr. Die Betriebsstellenleitung wirkt integrativ auf eine kollegiale Zusammenarbeit und einvernehmliche Entscheidungen aller Geschäftsbereiche hin. Sie repräsentiert den NLWKN in der jeweiligen Region, kommuniziert aktiv die Aufgaben und Funktionen des NLWKN. Sie ist Ansprechpartner der kommunalen Körperschaften, der Verbände sowie der anderen regional wirkenden Behörden und Einrichtungen, die für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind.

(3) Sofern sachliche Gründe dies zweckmäßig erscheinen lassen, können einzelne Aufgaben landesweit oder für ein über die generelle örtliche Zuständigkeit einer Betriebsstelle hinausreichendes Gebiet in einer oder mehreren Betriebsstellen zentralisiert werden.

(4) Die Betriebsstellen führen die Bezeichnung "Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) - Betriebsstelle ..." mit dem Zusatz des Standortes oder einer Ergänzung, die den räumlichen Zuständigkeitsbereich umschreibt.

§ 6
Aufsicht und Steuerung

(1) Der NLWKN untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz (Aufsichtsbehörde).

(2) Soweit der NLWKN Aufgaben anderer Ressorts wahrnimmt, unterliegt er der Fachaufsicht des zuständigen Fachministeriums.

(3) Die Aufsichtsbehörde schließt mit dem NLWKN eine Vereinbarung über die in einem Kalenderjahr zu erreichenden Ziele ab, darüber hinaus kann sie dem Betrieb Weisungen erteilen und hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung.

(4) Der Aufsichtsbehörde sind die Änderung der Betriebsanweisung sowie die Übertragung der Funktion der Direktorin oder des Direktors und der ständigen Vertretung vorbehalten.

(5) Der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf

  • die Gründung bzw. Auflösung von Betriebsstellen,

  • die nicht nur vorübergehende Änderung der Geschäfts- und Aufgabenbereiche im Organisationsplan,

  • die Änderung der Geschäftsordnung.

§ 7
Betriebsausstattung

Das Land Niedersachsen stellt dem NLWKN die notwendigen Flächen zur Erfüllung des Betriebszweckes gegen Nutzungsentgelt zur Verfügung.

III. Wirtschaftsführung

§ 8
Grundsätze

(1) Der NLWKN ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu führen. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

(2) Der NLWKN bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

(3) Der NLWKN führt auf der Grundlage der kaufmännischen Buchführung eine Kosten- und Leistungsrechnung durch, die eine Steuerung und Bewertung der Aufgabenerfüllung nach Kriterien der Wirtschaftlichkeit ermöglicht.

(4) Nimmt der NLWKN nach § 2 Abs. 3 und 4 Aufgaben für Dritte wahr, so sind diese, sofern keine Gebühr erhoben werden kann, nach einer Entgeltordnung abzurechnen.

(5) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr.

§ 9
Wirtschaftsplan

(1) Der NLWKN stellt den Entwurf eines Wirtschaftsplans auf. Der Wirtschaftsplan umfasst den Leistungsplan, den Erfolgsplan, den Finanzplan sowie eine Übersicht über die Beschäftigungsmöglichkeiten. Er ist maßgebend für die Wirtschaftsführung und die Veranschlagung des voraussichtlichen Wirtschaftsergebnisses im Landeshaushalt.

(2) Der Wirtschaftsplan tritt mit Übersendung an den NLWKN durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung des Artikels 66 der Niedersächsischen Verfassung und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen.

§ 10
Jahresabschluss und Prüfung

Der NLWKN stellt nach § 87 LHO einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht entsprechend § 264 Abs. 1 HGB auf. Der Jahresabschluss umfasst neben Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang einen Soll-Ist-Vergleich zum Wirtschaftsplan. Jahresabschluss und Lagebericht sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen und der Aufsichtsbehörde spätestens zum 31. Mai des folgenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11
Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der NLWKN ein Girokonto bei der Norddeutschen Landesbank. Das Konto nimmt banktäglich am automatischen Verstärkungs- und Abführungsverfahren teil.

§ 12
Einnahmen und Ausgaben nach dem Haushaltsplan

Soweit der Landesbetrieb Einnahmen und Ausgaben nach dem Haushaltsplan außerhalb seines Wirtschaftsplans bewirtschaftet, unterliegt er insoweit den für alle Landesbehörden geltenden Bestimmungen des Haushaltsrechts.

IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13
Inkrafttreten

Diese Betriebsanweisung tritt am 1.1.2011 in Kraft.

§ 14
Außerkrafttreten

Die Betriebssatzung vom 1.1.2005 tritt außer Kraft.