Versionsverlauf

Pflichtfeld

Anlage 1 LBWWKüsRdErl - Betriebssatzung für den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz

Bibliographie

Titel
Errichtung eines Landesbetriebes "Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz" (NLWK)
Redaktionelle Abkürzung
LBWWKüsRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110000015004

1.  A b s c h n i t t

Rechtsform und Aufgaben

§ 1
Rechtsform, Name

(1) Die Aufgaben Planung, Bau, Ausbau, Betrieb und Unterhaltung von Gewässern, Insel-, Küsten- und Hochwasserschutzeinrichtungen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen werden von einem Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO wahrgenommen; er trägt die Bezeichnung "Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz" (NLWK). Er führt das kleine Landessiegel.

(2) Der Betrieb ist Teil der Landesverwaltung; für ihn gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Landesoberbehörde, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Betrieb hat seinen Sitz in Norden. Er unterhält Betriebsstellen nach wasserwirtschaftlichen und betrieblichen Notwendigkeiten.

§ 2
Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Betriebes sind

  1. a)
    die Planung, der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung von Insel-, Küsten- und Hochwasserschutzeinrichtungen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen des Landes sowie
  2. b)
    der Ausbau, der Betrieb und die Unterhaltung von Gewässern, die von der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes zu verwalten sind.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb darüber hinaus weitere Aufgaben zuweisen.

(3) Dem Landesbetrieb können im Einvernehmen zwischen der Aufsichtsbehörde und dem verantwortlichen Ministerium weitere Objekte zur Unterhaltung und zum Betrieb zugewiesen werden.

(4) Der Landesbetrieb kann geben Entgelt die Planung, den Bau, den Ausbau, den Betrieb und die Unterhaltung von Gewässern, Insel-, Küsten- und Hochwasserschutzeinrichtungen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen für Dritte erbringen.

(5) Der Landesbetrieb kann im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde gegen Kostenerstattung für die Bezirksregierungen oder andere Landesbehörden auf Dauer oder im Einzelfall Aufgaben übernehmen (z.B. Naturschutzaufgaben, überregionale Vorsorgeplanung, Sturmflutwarndienst, Ölunfallbekämpfung).

2.  A b s c h n i t t

Betriebsführung und Aufsicht

§ 3
Grundsätze, Organisation

(1) Der Betrieb nimmt im Rahmen der Betriebssatzung seine Aufgaben selbständig wahr.

(2) Der Betrieb gliedert sich in die Direktion und Betriebsstellen. Darüber hinaus kann er eiseninitiativ und selbständig die Organisation bestalten. Wesentliche Änderungen der Aufbauorganisation und die Auflösung oder Gründung von Betriebsstellen sind der Aufsichtsbehöre anzuzeigen.

(3) Der Betrieb gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4
Betriebsleitung

(1) Der Betrieb wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet.

(2) Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte des Betriebes nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 5
Aufsicht

(1) Der Betrieb untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des MU (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Betrieb Weisungen erteilen und hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung.

(3) Der Aufsichtsbehörde sind vorbehalten:

  • die Änderung der Betriebssatzung,
  • die Übertragung der Funktion der Direktorin oder des Direktors und der ständigen Vertretung.

3.  A b s c h n i t t

Wirtschaftsführung

§ 6
Grundsatz

(1) Der Betrieb hat die ihm obliegenden Aufgaben im Rahmen seiner Wirtschaftsführung unter Wahrung aller fachlichen Belange so zu erbringen, daß das betriebswirtschaftlich günstigste Ergebnis erreicht wird. Bei den Aufgabenbereichen und Vorhaben, die ihm zusätzlich übertragen werden oder die er zusätzlich übernimmt, ist jeweils mindestens volle Kostendeckung sicherzustellen. Die Leistungen im Rahmen der Auftragsabwicklung für Dritte sind nach einer Entgeltordnung abzurechnen, die von der Aufsichtsbehörde erlassen wird. Die Tätigkeit des Betriebes verfolgt insgesamt nicht die Absicht der Gewinnerzielung.

(2) Die Wirtschaftsführung wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung in entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften überwacht. Sie richtet sich nach den für Landesbetriebe maßgeblichen Bestimmungen der LHO sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Landesbetrieb richtet nach den Vorgaben der Aufsichtsbehörde eine Kosten- und Leistungsrechnung (Betriebsbuchführung) ein (§ 74 Abs. 2 LHO).

§ 7
Wirtschaftsplan

(1) Der Betrieb stellt für jedes Geschäftsjahr einen nach Erfolgs- und Finanzplan gegliederten Wirtschaftsplan sowie vorläufige Wirtschaftspläne für die drei Folgejahre auf (VV Nr. 1.3 zu § 26 LHO). Der Wirtschaftsplan ist der Aufsichtsbehörde mit der Anmeldung des Haushaltsbedarfs vorzulegen. Die Ansätze und Stellen im Wirtschaftsplan sind zu erläutern und, soweit sie von den Zahlen der Vergleichszeiträume erheblich abweichen, zu begründen. Den Zeitpunkt der Vorlage bestimmt die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann ergänzende Bestimmungen über den Inhalt des Wirtschaftsplans erlassen.

(2) Der Wirtschaftsplan tritt zum Zeitpunkt der Verkündüng des HG mit den Maßgaben in Kraft, die sich aus dem Umfang und der Gestaltung der Zuführungen ergeben.

§ 8
Jahresabschluß und Prüfung

(1) Der Jahresabschluß erfolgt unter entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen des Handelsgesetzbuches. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.

(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses, ggf. nach einer gemeinsamen Abschlußbesprechung mit der Prüferin oder dem Prüfer und dem Betrieb. Nach der Genehmigung übersendet der Betrieb dem MF und dem LRH eine Ausfertigung des Prüfberichts und des genehmigten Jahresabschlusses.

§ 9
Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Nähere Bestimmungen zum Zahlungsverkehr und zur Geldversorgung trifft eine Dienstanweisung, die von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem MF erlassen wird.

4.  A b s c h n i t t

Inkrafttreten

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Betriebssatzung tritt am 1.1.1998 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Vorschriften des § 6 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 am 1.1.2000 in Kraft.