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§ 25 Nds. SÜG - Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle, Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000040000000

(1) Die nicht öffentliche Stelle führt eine besondere Sicherheitsakte, für die die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe gelten, dass die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.

(2) Für die nicht öffentliche Stelle gelten § 17 Abs. 1 und 20 entsprechend.