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Anhang 2 GVO - Niedersächsische Ergänzungsbestimmungen zu den bundeseinheitlichen Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung

Bibliographie

Titel
Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Amtliche Abkürzung
GVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330
§ 1
Verwendung eines Amtsschildes
(zu § 46 Abs. 2)
  1. 1.

    Der Gerichtsvollzieher kann an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftszimmer befindet, ein Amtsschild mit der Aufschrift "Gerichtsvollzieher" anbringen (Nr. 3.1 des Beschl. d. LReg. vom 30. April 2002 - Nds. MBl. S. 390). Weibliche Amtsinhaber verwenden die Aufschrift "Gerichtsvollzieherin". Mehrere Gerichtsvollzieher, die in einem Gebäude ihre Geschäftszimmer haben, sollen ein gemeinsames Amtsschild benutzen.

  2. 2.

    Unter dem Amtsschild ist das nach § 46 Nr. 2 zu verwendende Schild anzubringen. Mehrere Schilder sind einzeln untereinander anzuordnen.

  3. 3.

    Die Gestaltung des Amtsschildes richtet sich nach dem Beschluss der Landesregierung über Landeswappen, Landessiegel, Amtsschild und Landessymbole vom 23. Mai 2000 (Nds. MBl. S. 333). Die Aufschrift "Gerichtsvollzieher" tritt an die Stelle der Dienststellenbezeichnung. Die Größe des Amtsschildes bestimmt sich nach der Größe und Gestaltung des Gebäudes und der Fläche, auf der das Amtsschild angebracht wird (Nummer 3.3 des genannten Beschlusses).

  4. 4.

    Das Amtsschild beschafft der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten.

§ 2
Gehaltsvorschuß zur Einrichtung eines Geschäftszimmers
(zu § 47)
  1. 1.

    Der Gerichtsvollzieher kann zur Einrichtung eines Geschäftszimmers auf Antrag einen Gehaltsvorschuß erhalten, wenn und soweit er (noch) nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln ein Geschäftszimmer einzurichten.

    Der Gehaltsvorschuß wird in der Regel bei der planmäßigen Anstellung als Gerichtsvollzieher oder nach der Übernahme als Hilfsbeamter des Gerichtsvollzieherdienstes gewährt, sobald mit der dauernden Verwendung als Beamter im Gerichtsvollzieherdienst zu rechnen ist.

  2. 2.

    Zur Rationalisierung seines Büros (insbesondere zur Beschaffung eines zugelassenen Gerichtsvollzieher-ADV-Systems) kann dem Gerichtsvollzieher bei dringendem Bedarf ausnahmsweise ein weiterer Gehaltsvorschuß gewährt werden, ggf. auch neben einem Vorschuß nach Nr. 1.

  3. 3.

    Die Richtlinien und Hinweise für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (RdErl. des MF v. 1.3.1977 - Nds. MBl. S. 301) gelten sinngemäß; Nr. 3 Absatz 8 der Vorschußrichtlinien ist nicht anzuwenden.

§ 3
Ausbildungsverträge
(zu § 51)
gestrichen
§ 4
Beschaffung der Quittungsblöcke und der Vordrucke für Dienstausweise
(zu §§ 55, 8 Abs. 1)

Die Quittungsblöcke und die Vordrucke für Dienstausweise beschafft das Oberlandesgericht in Celle für den Bereich des Landes Niedersachsen nach den Bestimmungen über das Vordruckwesen. Die Oberlandesgerichte in Braunschweig und Oldenburg teilen ihm den Bedarf ihrer Bezirke bis zum 15.1. eines jeden Jahres mit.

§ 5
Freimachen von Postsendungen; Annahme nicht freigemachter Sendungen
(zu § 53)
  1. 1.

    Postsendungen in dienstlichen Angelegenheiten sind von den Gerichtsvollziehern freigemacht abzusenden.

  2. 2.

    Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, die an sie gerichteten und ungenügend oder überhaupt nicht freigemachten Postsendungen, die offensichtlich dienstlicher Art sind, gegen Zahlung der Nachgebühr anzunehmen.

§ 6
Amtsbezeichnung der Hilfsbeamten im Gerichtsvollzieherdienst
(zu § 109)

Während der Zeit der Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst führt der Beamte die Amtsbezeichnung Gerichtsvollzieher mit dem Zusatz "(b)".

§ 7
Beauftragung von Hilfsbeamten im Gerichtsvollzieherdienst
(zu § 109 Abs. 3)

Zur Erteilung des Dienstleistungsauftrages für Hilfsbeamte im Gerichtsvollzieherdienst sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte ermächtigt.